8)
t)
u
„
254
steszerrüttung nur als Nebenerscheinung eintritt, nicht für
sich besorgen dürfen.
Dagegen kömmt ihnen die Pflicht zu, bei heftigen und
für das Leben gefährlichen Zufällen dieser Art, so wie
bei erwähnten Krankheiten der Lebensthätigkeit die drin-
gende unentbehrliche Hilfe zu leisten, und die Sicherheits-
Maßregeln für die Umgebung des Kranken zu treffen;
mit Behandlung örtlicher innerer Krankheiten der Orga-
nisation haben sie sich im Allgemeinen nicht zu befassen,
nur einige gelinderer Art dürfen sie behandeln, als: leichte
hitzige Drüsengeschwülste, solche Kopfgeschwülste, leichte
Wurmkrankheiten, bei heftigen hitzigen Zufällen der Letz-
teren haben sie die Nothhilfe zu leisten;
Krankheiten von übermäßiger oder an sich unregelmäßig
beschaffener Absonderung dürfen sie nur dann heilen, wenn
sie auf leichten Störungen dieser Lebensverhältnisse be-
ruhen, wie die gelinden katarrhalischen oder rheumatischen,
und solche gastrische;
Bei den sehr hitzigen, wie bei dem Brechdurchfalle, dem
Choleraartigen Erbrechen oder Durchfalle, in eigentlichen
Ruhren, den Blutflüssen haben sie nur die erste Hilfe und
zwar nur mit Anwendung der unschädlichsten Mittel zu
reichen, und bei langwierigen immer ärztliche Hilfe nach-
zusuchen;
ein Gleiches gilt von den Krankheiten von verminderter
oder unterdrückter Ab= und Aussonderung. Vorzüglich
kommen ihnen jedoch die Behandlung von plötzlichen Stö-
rungen der Haut= und Lungenausdünstung im gelindern
Grade, die leichtern Stuhl-= und Urinverhaltungen, so
wie die der Menstruation, der Lochien, der Milch, dieser
Art zu. Bei heftigeren, zumal bei metastatischen Zufällen
in diesen Krankheiten, dürfen sie nur die dringendst nöthige
Hilfe schaffen;
V) von Krankheiten der Ernährung dürfen sie nur jene be-
handeln, welche als unbedeutendere in ihrem Ursprunge
leichter und vorzüglich durch Veränderung der Lebensord-
nung z. B. bei Kindern, geheilt werden können, alle an-
deren Fälle der Art haben sie an Aerzte zu verweisen.
Die Lustseuche und Tripperkrankheiten dürfen sie für sich
nur im Zeitraume der örtlichen Ausbildung an den an-