Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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steszerrüttung nur als Nebenerscheinung eintritt, nicht für 
sich besorgen dürfen. 
Dagegen kömmt ihnen die Pflicht zu, bei heftigen und 
für das Leben gefährlichen Zufällen dieser Art, so wie 
bei erwähnten Krankheiten der Lebensthätigkeit die drin- 
gende unentbehrliche Hilfe zu leisten, und die Sicherheits- 
Maßregeln für die Umgebung des Kranken zu treffen; 
mit Behandlung örtlicher innerer Krankheiten der Orga- 
nisation haben sie sich im Allgemeinen nicht zu befassen, 
nur einige gelinderer Art dürfen sie behandeln, als: leichte 
hitzige Drüsengeschwülste, solche Kopfgeschwülste, leichte 
Wurmkrankheiten, bei heftigen hitzigen Zufällen der Letz- 
teren haben sie die Nothhilfe zu leisten; 
Krankheiten von übermäßiger oder an sich unregelmäßig 
beschaffener Absonderung dürfen sie nur dann heilen, wenn 
sie auf leichten Störungen dieser Lebensverhältnisse be- 
ruhen, wie die gelinden katarrhalischen oder rheumatischen, 
und solche gastrische; 
Bei den sehr hitzigen, wie bei dem Brechdurchfalle, dem 
Choleraartigen Erbrechen oder Durchfalle, in eigentlichen 
Ruhren, den Blutflüssen haben sie nur die erste Hilfe und 
zwar nur mit Anwendung der unschädlichsten Mittel zu 
reichen, und bei langwierigen immer ärztliche Hilfe nach- 
zusuchen; 
ein Gleiches gilt von den Krankheiten von verminderter 
oder unterdrückter Ab= und Aussonderung. Vorzüglich 
kommen ihnen jedoch die Behandlung von plötzlichen Stö- 
rungen der Haut= und Lungenausdünstung im gelindern 
Grade, die leichtern Stuhl-= und Urinverhaltungen, so 
wie die der Menstruation, der Lochien, der Milch, dieser 
Art zu. Bei heftigeren, zumal bei metastatischen Zufällen 
in diesen Krankheiten, dürfen sie nur die dringendst nöthige 
Hilfe schaffen; 
V) von Krankheiten der Ernährung dürfen sie nur jene be- 
handeln, welche als unbedeutendere in ihrem Ursprunge 
leichter und vorzüglich durch Veränderung der Lebensord- 
nung z. B. bei Kindern, geheilt werden können, alle an- 
deren Fälle der Art haben sie an Aerzte zu verweisen. 
Die Lustseuche und Tripperkrankheiten dürfen sie für sich 
nur im Zeitraume der örtlichen Ausbildung an den an-
	        
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