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§. 21.
Diese Instruktion wird zwar gedruckt, aber nicht durch das
allgemeine Regierungs= und Irntelligenzblatt bekannt gemacht,
sondern an die Regierungen vertheilt werden, um dieselbe allen
künftig auf dem Lande angestellt werdenden Chirurgen, und
denjenigen, welche inzwischen als Chirurgen angestellt worden
sind, zu ihrer Nachachtung durch die Land= oder Herrschaftsge-
richte bei ihrer Einweisung zuzustellen, und sie hierauf von der
betreffenden Polizeibehörde eigends verpflichten zu lassen.
München, den 25. Januar 1823.
IV.
Die chirurgischen Bader und Magister der Thirurgie.
5. 130.
K. allerhöchste Verordnung vom 28. Juni 1836, die Einrichtung
der Schulen für Bader betr.
1
Wir haben die Vorschriften über die Bildung des niedern
ärztlichen Personals einer Revision untergeben lassen, und fin-
den Uns nach Vernehmung der Kreisregierungen, Kammern
des Innern, der Kreis-Medizinalausschüsse, und des Obermedi-=
zinalausschusses bewogen, hiemit zu verordnen, wie folgt:
l.
Die Unterrichtsanstalten für das niedere ärztliche Personal
in Landshut und Bamberg bestehen künftig als „Schulen für
Bader.“ Sie bleiben, wie bisher, den Regierungen der Kreise
ihres Sitzes untergeordnet, durch welche die Anträge über Auf-
nahme, Prüfung, Dispensationen und Entlassung der Schüler,
so wie über andere Angelegenheiten der Schulen an das Staats-
Ministerium des Innern gelangen.
Die Eröffnung der Schulen hat am 1. November 1836
statt zu finden. Die von denselben approbirten Individuen er-
halten die Benennung „Bader.“
II.
Bedingungen der Aufnahme an den Schulen sind:
1) ein Alter, nicht unter 18, und nicht über 28 Jahre, und
körperliche Fähigkeit für den Beruf eines Baders;