Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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§. 21. 
Diese Instruktion wird zwar gedruckt, aber nicht durch das 
allgemeine Regierungs= und Irntelligenzblatt bekannt gemacht, 
sondern an die Regierungen vertheilt werden, um dieselbe allen 
künftig auf dem Lande angestellt werdenden Chirurgen, und 
denjenigen, welche inzwischen als Chirurgen angestellt worden 
sind, zu ihrer Nachachtung durch die Land= oder Herrschaftsge- 
richte bei ihrer Einweisung zuzustellen, und sie hierauf von der 
betreffenden Polizeibehörde eigends verpflichten zu lassen. 
München, den 25. Januar 1823. 
IV. 
Die chirurgischen Bader und Magister der Thirurgie. 
5. 130. 
K. allerhöchste Verordnung vom 28. Juni 1836, die Einrichtung 
der Schulen für Bader betr. 
1 
Wir haben die Vorschriften über die Bildung des niedern 
ärztlichen Personals einer Revision untergeben lassen, und fin- 
den Uns nach Vernehmung der Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, der Kreis-Medizinalausschüsse, und des Obermedi-= 
zinalausschusses bewogen, hiemit zu verordnen, wie folgt: 
l. 
Die Unterrichtsanstalten für das niedere ärztliche Personal 
in Landshut und Bamberg bestehen künftig als „Schulen für 
Bader.“ Sie bleiben, wie bisher, den Regierungen der Kreise 
ihres Sitzes untergeordnet, durch welche die Anträge über Auf- 
nahme, Prüfung, Dispensationen und Entlassung der Schüler, 
so wie über andere Angelegenheiten der Schulen an das Staats- 
Ministerium des Innern gelangen. 
Die Eröffnung der Schulen hat am 1. November 1836 
statt zu finden. Die von denselben approbirten Individuen er- 
halten die Benennung „Bader.“ 
II. 
Bedingungen der Aufnahme an den Schulen sind: 
1) ein Alter, nicht unter 18, und nicht über 28 Jahre, und 
körperliche Fähigkeit für den Beruf eines Baders;
	        
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