Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Leichenöffnungen, die gesammte Geburtshilfe, die Krankenpflege, 
und die Anleitung zur augenblicklichen Hilfe in Nothfällen bei 
Krankheiten bis zur Herbeirufung eines Arztes. 
Er wird in einem Lehrcurse von vier Semestern unent- 
geltlich ertheilt, nach näherer Bestimmung der Schulordnung, 
welche auch die Vorschriften über die Prüfungen und die Schul- 
disciplin enthält. 
V. 
Schüler, welche die lateinischen Schulen mit Erfolg be— 
suchten, und an der Anstalt bei den Semestralprüfungen in je— 
dem Semester in der Anatomie, Chirurgie und Geburtshilfe die 
erste, und in den übrigen Lehrgegenständen wenigstens die zweite 
Note erhalten haben, können zur Fortsetzung des Studiums 
der Chirurgie an den Universitäten und nach einem, während 
zweier Semester mit Erfolg fortgesetzten Studium aller chirur- 
gischen Gegenstände, zur Erlangung des chirurgischen Magister- 
Grades zugelassen werden. 
VI. 
Die Befugnisse und Verpflichtungen der Bader und Ma- 
gister der Chirurgie werden in besondern Instruktionen festge- 
setzt, die öffentlich bekannt gemacht werden sollen. 
VII. 
Die stets nur unter der Voraussetzung gleichzeitiger Ver- 
leihung einer Barbiers-Concession zulässige Anstellung von Ba- 
dern und Magistern geht nach erholter Erinnerung des Ge- 
richtsarztes von der Distrikts-Polizeibehörde aus, und unter- 
liegt der jedesmaligen Bestätigung der einschlägigen Kreis-Re- 
gierung, Kammer des Innern. 
VIII. 
Die Ertheilung von Barbiers-Concessionen selbst ist fortan 
durch den Nachweis der Approbation an einer Schule für Ba- 
der bedingt, und Ausnahmen von diesem Erfordernisse des 
Fähigkeitsbeweises können nur in provisorischer Weise, und auch 
in dieser Art nur dann stattfinden, wenn auf vorgängige amt- 
liche Bekanntmachung binnen sechs Monaten kein approbirter 
Bader sich um die zu verleihende Barbiersconcession gemeldet hat. 
IX. 
Die Verordnung vom 25. Januar 1823, die Anstalten zur 
Bildung von Chirurgen betreffend (Reg-.Bl. 1823, S. 107—112),
	        
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