Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Anzeige an den Arzt die erste Aderlässe vorzunehmen, 
und ersten Brech= oder Abführmittel zu verordnen. 
Abschnitt V. 
Besondere Befugnisse der Magister Chirurgiae. 
S. 5. 
Die Magister Chirurgiae sind ferner insbesondere be- 
rechtigt 
1) Lehrlinge zu halten, und müssen 
2) bei gerichtlichen Functionen vorzugsweise vor den appro- 
birten Badern beigezogen werden. 
Abschnitt VI. 
Von der Fortbildung der Magister Chirurgiae und 
der Bewährung durch Prüfungen. 
8. 6. 
Die über die Fortbildung der Bader und deren Bewährung 
durch Prüfung in der Instruktion über die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten der Bader Abschnitt VII. §. 10. gegebenen Bestim- 
mungen finden für die Magister Chirurgiae analoge Anwendung. 
Abschnitt VII. 
Arzneivorräthe der Magister Chirurgiae. 
S. 7. 
An Orten, wo keine Apotheken sich befinden, dürfen die 
approbirten Magister Chirurgiae denselben Arzneivorrath, wel- 
cher den approbirten Badern in dem Abschnitte VIII. §. 11. 
der desfallsigen Instruktion gestattet ist, zum Selbstdispensiren, 
anschaffen, wobei dieselben die Aufbewahrung der Gifte nach 
den für die Apotheken bestehenden Vorschriften zu bewirken haben. 
Abschnitt VIII. 
Taxen für die Bemühungen der Magister Chirurgiae. 
8. 8. 
Die Taxen für die Bemühungen der Magister Chirurgiae 
sind bereits in der Medizinaltaxe vom 31. März 1836 (Reg-Bl. 
St. XII. S. 227.) enthalten. 
Für polizeiliche und gerichtliche Geschäfte erhalten sie die 
üblichen Bezüge.
	        
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