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Abschnitt VII.
Von der Fortbildung der Bader und deren Bewährung
durch Prüfungen.
8. 10.
Der Gerichtsphysikus ist verpflichtet, die ärztliche und wund-
ärztliche Praxis der ihm untergebenen Bader strengstens zu
überwachen, und jede hiebei wahrgenommene, von den Regeln
der Kunst abweichende Kranken-Behandlung sogleich, jedes
Rückschreiten eines Baders aber in Kenntnissen oder technischer
Fertigkeit am Schlusse des Etatsjahres bei der vorgesetzten
k. Regierung, K. d. J., zur Anzeige zu bringen, welche nach
Befund das angezeigte Individuum einer bei dem versammelten
Kreis-Medizinalausschusse zu bestehenden strengen Prüfung un-
terwirft, und nach deren Ergebniß auf gutachtlichen Antrag des
Kreis-Medizinalausschusses entweder die temporäre Suspension
der Praxis bis zu der in einer spätern Prüfung auszuweisen-
den Wiedererlangung der früheren Bildungsstufe, oder die Zu-
rückweisung des Examinirten an eine Baderschule verfügt. Von
dem Beschlusse der k. Kreisregierung findet keine Berufung statt.
Aschnitt VIII.
Arzneivorräthe der Bader.
S§. 11.
An Orten, wo keine Apotheken sind, dürfen die approbir-
ten Bader sich folgende Arzneien aus den Apotheken anschaffen
und dispensiren: Pflaster und Heftpflaster, Aetzstein, Höllen-
stein, rothen Präzipitat, rohen und gebrannten Alaun, Arabi-
sches Gummi, Weinstein, weiße Magnesia, Bittersalz, Salmiak,
Rhabarber, Sennesblätter, Brechweinstein, Brechwurzel, Zim-
mettinktur, Oofmänn'schen Liguor, Salmiakgeist, Vitriolnaphtha,
Laudanum, Schwefelsäure, Chlor, Hallers Säure, Chamillen,
Schaafgarben, Wachholder, Wollkraut, Eibisch, Malven, Ei-
chenrinden, Eibisch-, Klapperrosensaft.
Die Aufbewahrung der Gifte hat nach den hierüber für
die Apotheker bestehenden Vorschriften Statt zu finden.
Aschnitt IX.
Taxen für die Bemühungen der Bader.
§. 12.
Die Taxen für die Bemühungen der Bader sind bereits