Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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in der Medizinal-Taxe vom 31. März 1836 (Regierungsblatt 
St. XII. S. 227.) enthalten. 
Für polizeiliche und gerichtliche Geschäfte erhalten sie die 
üblichen Bezüge. Die von den Badern dispensirten Arzneien 
werden nach der Arzneitaxe berechnet. 
Abschnitt X. 
Disciplinärverhältnisse der Bader. 
§. 13. 
Die Bader sind in disciplinärer Beziehung den vorgesetzten 
Distriktspolizeibehörden und Physikaten, und in 2ter und letz- 
ter Instanz der k. Kreisregierung, K. d. J., untergeben, da die 
ersteren nur mittelst gemeinsamen Beschlusses, die letztere nach 
vernommenen Gutachten der Kreismedizinalausschüsse, abgesehen 
von der gegebenen Falles in Absicht auf Competenz und Mo- 
dalitäten nach Art. 6. der gesetzlichen Grundbestimmungen über 
das Gewerbswesen sich richtenden Suspension oder Einziehung 
des Gewerbs, falls selbst Suspension oder das gänzliche Er- 
löschen der Berechtigung zur Selbstausübung des Baderdienstes 
und die Verwesung desselben auf die Kosten des Suspendirten 
oder bleibend Inhabenden durch einen obrigkeitlich zu bestellen- 
den Verweser auszusprechen berechtigt ist. Die Suspension 
oder das Erlöschen hat insbesondere einzutreten, wenn ein Ba- 
der seine Befugnisse überschreitet, sich der Pfuscherei hingibt, 
auf die Entschlüsse der Kranken bezüglich der Wahl des Arztes 
irgend eine Art von Einfluß übt, einen Arzt in irgend einer 
Weise vor einem andern begünstigt, oder wohl gar Kranke 
von einem Arzte abzuwenden oder einem andern zuzuführen 
bemüht ist. 
Die Königliche Kreisregierung wird hienach das Geeignete 
zu verfügen wissen. 
Mürnchen, den 25. Oktober 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des N. Kreises, K. d. J., also ergangen.
	        
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