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in der Medizinal-Taxe vom 31. März 1836 (Regierungsblatt
St. XII. S. 227.) enthalten.
Für polizeiliche und gerichtliche Geschäfte erhalten sie die
üblichen Bezüge. Die von den Badern dispensirten Arzneien
werden nach der Arzneitaxe berechnet.
Abschnitt X.
Disciplinärverhältnisse der Bader.
§. 13.
Die Bader sind in disciplinärer Beziehung den vorgesetzten
Distriktspolizeibehörden und Physikaten, und in 2ter und letz-
ter Instanz der k. Kreisregierung, K. d. J., untergeben, da die
ersteren nur mittelst gemeinsamen Beschlusses, die letztere nach
vernommenen Gutachten der Kreismedizinalausschüsse, abgesehen
von der gegebenen Falles in Absicht auf Competenz und Mo-
dalitäten nach Art. 6. der gesetzlichen Grundbestimmungen über
das Gewerbswesen sich richtenden Suspension oder Einziehung
des Gewerbs, falls selbst Suspension oder das gänzliche Er-
löschen der Berechtigung zur Selbstausübung des Baderdienstes
und die Verwesung desselben auf die Kosten des Suspendirten
oder bleibend Inhabenden durch einen obrigkeitlich zu bestellen-
den Verweser auszusprechen berechtigt ist. Die Suspension
oder das Erlöschen hat insbesondere einzutreten, wenn ein Ba-
der seine Befugnisse überschreitet, sich der Pfuscherei hingibt,
auf die Entschlüsse der Kranken bezüglich der Wahl des Arztes
irgend eine Art von Einfluß übt, einen Arzt in irgend einer
Weise vor einem andern begünstigt, oder wohl gar Kranke
von einem Arzte abzuwenden oder einem andern zuzuführen
bemüht ist.
Die Königliche Kreisregierung wird hienach das Geeignete
zu verfügen wissen.
Mürnchen, den 25. Oktober 1836.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des N. Kreises, K. d. J., also ergangen.