Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

289 
b. Ueber das Lebensalter einer jeden Hebammencandidatin 
muß ein legaler Auszug aus dem Taufregister ihres Ge- 
burtsortes vorgelegt werden. Zur Aufnahme in eine 
Hebammenschule darf das Alter der Candidatin nicht un- 
ter 20 und nicht über 36 Jahre seyn. 
c. Ueber Sittlichkeit, guten Wandel und Unbescholtenheit des 
Charakters ist ein Zeugniß des Ortspfarrers und der 
vorgesetzten Polizeistelle oder des Landgerichts erforderlich. 
Die Polizeistelle und der Ortspfarrer haben in ihren von 
einander abgesonderten Zeugnissen zugleich herkommen zu 
lassen, ob das als Hebammenlehrling aufzunehmende 
Subject auch in Hinsicht seiner bürgerlichen und Familien- 
Verhältnisse zur Wahl dieses Standes geeigenschaftet sey. 
d. Von den Lokal-Schulinspectoren ist ein Zeugniß darüber 
erforderlich, daß das aufzunehmende Suject fertig lesen 
und schreiben, auch etwas rechnen könne, die Fähigkeit 
habe, Begriffe leicht zu fassen und zu halten, und über- 
haupt für die ihrem Stande nöthige Bildung zum Vor- 
aus Empfänglichkeit verspreche, damit nicht eine Person, 
auf welche die Gemeinde bereits etwas verwendet hat, 
zum Nachtheil dieser, nach einigen Wochen oder Monaten 
als unfähig von der Schule weggeschickt werden müsse. 
e. Von den vorgesetzten Gerichtsärzten muß der Candidatin 
ein Zeugniß über ihre körperliche Constitution, über ihre 
Gesundheit und über das Nichtvorhandenseyn irgend eines 
physischen Gebrechens, endlich über ihre Fähigkeit zur 
praktischen Bildung, und zur Ausübung der Hebammen- 
Kunst ausgestellt werden. 
8. 4. 
Die Candidatin zum Hebammen-Unterricht hat sich diese 
Zeugnisse, nämlich 
a. der Gemeinde; 
b. des Alters; 
c. der Lokal-Schulinspektion; 
d. der Polizeistelle; 
e. des Ortspfarrers; 
f. des Gerichtsarztes 
zu verschaffen, und bei der ihr vorgesetzten Polizeistelle oder 
Med.-Verordn. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.