289
b. Ueber das Lebensalter einer jeden Hebammencandidatin
muß ein legaler Auszug aus dem Taufregister ihres Ge-
burtsortes vorgelegt werden. Zur Aufnahme in eine
Hebammenschule darf das Alter der Candidatin nicht un-
ter 20 und nicht über 36 Jahre seyn.
c. Ueber Sittlichkeit, guten Wandel und Unbescholtenheit des
Charakters ist ein Zeugniß des Ortspfarrers und der
vorgesetzten Polizeistelle oder des Landgerichts erforderlich.
Die Polizeistelle und der Ortspfarrer haben in ihren von
einander abgesonderten Zeugnissen zugleich herkommen zu
lassen, ob das als Hebammenlehrling aufzunehmende
Subject auch in Hinsicht seiner bürgerlichen und Familien-
Verhältnisse zur Wahl dieses Standes geeigenschaftet sey.
d. Von den Lokal-Schulinspectoren ist ein Zeugniß darüber
erforderlich, daß das aufzunehmende Suject fertig lesen
und schreiben, auch etwas rechnen könne, die Fähigkeit
habe, Begriffe leicht zu fassen und zu halten, und über-
haupt für die ihrem Stande nöthige Bildung zum Vor-
aus Empfänglichkeit verspreche, damit nicht eine Person,
auf welche die Gemeinde bereits etwas verwendet hat,
zum Nachtheil dieser, nach einigen Wochen oder Monaten
als unfähig von der Schule weggeschickt werden müsse.
e. Von den vorgesetzten Gerichtsärzten muß der Candidatin
ein Zeugniß über ihre körperliche Constitution, über ihre
Gesundheit und über das Nichtvorhandenseyn irgend eines
physischen Gebrechens, endlich über ihre Fähigkeit zur
praktischen Bildung, und zur Ausübung der Hebammen-
Kunst ausgestellt werden.
8. 4.
Die Candidatin zum Hebammen-Unterricht hat sich diese
Zeugnisse, nämlich
a. der Gemeinde;
b. des Alters;
c. der Lokal-Schulinspektion;
d. der Polizeistelle;
e. des Ortspfarrers;
f. des Gerichtsarztes
zu verschaffen, und bei der ihr vorgesetzten Polizeistelle oder
Med.-Verordn. 19