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Dritter Abschnitt
Bestimmung der pekuniären Mittel, damit die Zöglinge
der Hebammenschule während des Unterrichts
leben, die erforderlichen Bücher und Reguisiten sich
beischaffen, und die Reisekosten bestreiten können.
§. 9.
Da Wir die Ausübung der Hebammenkunst nach dem
schon in Unserm organischen Edicte über das Medizinalwesen
vom 8. September 1808 Titel I. §. 1. und 5. aufgestellten
Grundsätzen nur ordentlich gebildeten und approbirten Hebammen
gestatten, und diese Bildung nur an besonders hiezu eingerichteten
öffentlichen Schulen mit Gebäranstalten möglich ist;
so verordnen Wir, daß die Hebammenlehrlinge während der Unterrichtszeit
in den öffentlichen Hebammenschulen auf Gemeinde-Kosten
unterhalten, ihnen die nöthigen Bücher und Requisiten
aus dieser Quelle beigeschafft, und zugleich die nöthigen Reisekosten
davon bestritten werden.
8. 10.
Eine jede Gemeinde, welche ein neue Hebamme bedarf,
worüber nach Herstellung der Hebammendistricte (Abschnitt I.)
nach dem Tode oder der eingetretenen Unbrauchbarkeit der vorigen
Hebammen kein Bedenken obwalten kann, trägt aus Gemeindemitteln,
oder wo diese nicht vorhanden sind, durch eine
Partialumlage die Kosten, welche zur Bildung des zur neuen
Hebamme ausgewählten Subjects und zum Ankaufe der hiezu
nöthigen Bücher und Geräthschaften erforderlich sind. Die
Kosten dürfen in keinem Falle die Summe von 100 fl. überschreiten.
Die Hebammencandidatin erhält, wenn die vorgeschriebenen
Zeugnisse von der vorgesetzten Stelle in Ordnung
befunden worden sind, bei ihrer Absendung an die Schule ein
verhältnißmäßiges Reisegeld, um damit an den Ort der Schucle,
welche ihr angewiesen wird, gelangen zu können. Dieses Reise-Geld
darf indessen nicht über 15 fl. betragen, sondern soll
nach der Distanz bemessen werden.
§. 11.
Von der Polizei oder Gerichtsstelle der Gemeinde, welche
eine Hebamme bilden läßt, wird mit dem Anfange der Unterrichtszeit
eine verhältnißmäßige Summe zum Unterhalte der
Canditadin während der Lehre, dann zum Ankaufe der benöthigten
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