Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Dritter  Abschnitt

Bestimmung  der  pekuniären  Mittel,  damit  die  Zöglinge
  der  Hebammenschule  während  des  Unterrichts
leben,  die  erforderlichen  Bücher  und  Reguisiten  sich
beischaffen,  und  die  Reisekosten  bestreiten  können.
§.  9.

Da  Wir  die  Ausübung  der  Hebammenkunst  nach  dem
schon  in  Unserm  organischen  Edicte  über  das  Medizinalwesen
vom  8.  September  1808  Titel  I.  §.  1.  und  5.  aufgestellten
Grundsätzen  nur  ordentlich  gebildeten  und  approbirten  Hebammen
  gestatten,  und  diese  Bildung  nur  an  besonders  hiezu  eingerichteten
  öffentlichen  Schulen  mit  Gebäranstalten  möglich  ist;
so  verordnen  Wir,  daß  die  Hebammenlehrlinge  während  der  Unterrichtszeit
  in  den  öffentlichen  Hebammenschulen  auf  Gemeinde-Kosten
  unterhalten,  ihnen  die  nöthigen  Bücher  und  Requisiten
aus  dieser  Quelle  beigeschafft,  und  zugleich  die  nöthigen  Reisekosten
  davon  bestritten  werden.

8.  10.

Eine  jede  Gemeinde,  welche  ein  neue  Hebamme  bedarf,
worüber  nach  Herstellung  der  Hebammendistricte  (Abschnitt  I.)
nach  dem  Tode  oder  der  eingetretenen  Unbrauchbarkeit  der  vorigen
  Hebammen  kein  Bedenken  obwalten  kann,  trägt  aus  Gemeindemitteln,
  oder  wo  diese  nicht  vorhanden  sind,  durch  eine
Partialumlage  die  Kosten,  welche  zur  Bildung  des  zur  neuen
Hebamme  ausgewählten  Subjects  und  zum  Ankaufe  der  hiezu
nöthigen  Bücher  und  Geräthschaften  erforderlich  sind.  Die
Kosten  dürfen  in  keinem  Falle  die  Summe  von  100  fl.  überschreiten.
  Die  Hebammencandidatin  erhält,  wenn  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  von  der  vorgesetzten  Stelle  in  Ordnung
befunden  worden  sind,  bei  ihrer  Absendung  an  die  Schule  ein
verhältnißmäßiges  Reisegeld,  um  damit  an  den  Ort  der  Schucle,
welche  ihr  angewiesen  wird,  gelangen  zu  können.  Dieses  Reise-Geld
  darf  indessen  nicht  über  15  fl.  betragen,  sondern  soll
nach  der  Distanz  bemessen  werden.

§.  11.

Von  der  Polizei  oder  Gerichtsstelle  der  Gemeinde,  welche
eine  Hebamme  bilden  läßt,  wird  mit  dem  Anfange  der  Unterrichtszeit
  eine  verhältnißmäßige  Summe  zum  Unterhalte  der
Canditadin  während  der  Lehre,  dann  zum  Ankaufe  der  benöthigten

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