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Bücher und Requisiten, an den Vorstand der Schule gegen
Quittung eingesendet. Wenn die Candidatin nicht schon von
ihrer Vorfahrerin die benöthigten Bücher und Reguisiten
nach der Vorschrift besitzt, so muß die an den Vorstand der
Schule eingesendete Summe wenigstens 85 fl. betragen, damit
dieser mit dem Anfange eines jeden Monats der Candidatin zu
ihrem Unterhalte 12 fl. zum Voraus behändige. Da die Zeit
des Unterrichts auf 4 Monate bestimmt ist, so wird hiefür eine
Summe von 48 fl. erfordert. Von dem Reste wird die Bei-
schaffung der Bücher, und der für die Ausübung der Hebam-
menkunst nöthigen Werkzeuge, wenn deren neuer Ankauf erfor-
derlich ist, bestritten, auch der Hebamme zur Rückreise ein ver-
hältnißmäßiges Reisegeld behändigt. Ansführlicher handelt über
diefen Gegenstand die von Uns genehmigte Instruktion für die
innere Einrichtung der Hebammenschulen, nach welcher sich auch
in diesem Punkte zu achten ist.
Vierter Gbschnitt.
Einrichtung der öffentlichen Hebammenschulen in Be-
ziehung auf die hiezu nöthigen Lokalitäten, das Per-
sonal, die Attribute, die Realexigenz, den Lehrvor-
trag, die praktischen Uebungen, die Prüfungen und
Approbationen.
8. 12.
Die gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse gestatten zwar
nicht, die öffentlichen Hebammenschulen in Unserm Reiche so zu
vervielfältigen, als es Unsere Absicht für die Znkunft ist, daß
nämlich in jedem Kreise eine solche mit einem wohlbestellten
Gebärhause bestehe, da der Unterricht der Hebammen mehr
praktische Uebung, als theoretische Erklärungen erheischt. Unsere
Generalcommissariate werden indessen Uns die Vorschläge zur
Vermehrung der Hebammenschulen und Gebärhäuser nach den
in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Normen vorlegen, und
die Quellen, aus welchen die Mittel zu denselben, ohne Be-
lästigung Unseres Aerars, genommen werden könnten, anzeigen,
worauf Wir Uns weitere Verfügungen vorbehalten.
8. 13.
Für jetzt werden nur drei öffentliche Hebammenschulen an
den drei bestehenden öffentlichen Gebärhäusern zu München,