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Arme desjenigen, welcher im Voraus schon destimmt ist,
den Säugling während des Taufaktes über das Becken
zu halten, sie selbst aber bleibt zur Seite etwas hinter
demselben stehen.
5) Sind die vorgeschriebenen Fragen beantwortet, so ent-
blößt sie, je nach örtlichem Herkommen, das Haupt oder
die Brust des Täuflings, und erwartet in betender Stel-
lung, bis die heilige Taufe selbst vollzogen und der Segen
über das Kind gesprochen ist. Darauf bedeckt sie dasselbe
wieder, nimmt es dem Pathen ab, und folgt dem Litur-
gen, wenn er zum Altare zurückkehrt, wo sie bis zum gänz-
lichen Schlusse der Feier verweilt, und von wo aus sie
dann die Kirche in der nämlichen Ordnung verläßt, in
welcher sie in dieselbe eingetreten ist.
§. 16.
Bei Haustaufen sind ihre Verrichtungen die nämlichen;
nur vertritt bei denselben ein Tisch die Stelle des Altars und
des Taufsteins. Sollten die Eltern nicht selbst die gehörige
Fürsorge treffen, so ist es an ihr, dahin zu wirken, daß ein
anständiger und geeigneter Ort im Hause für die heilige Hand-
lung gewählt, der Tauftisch weiß bekleidet, und, wo es ge-
schehen kann, mit dem Crucifix und mit Lichtern versehen, rei-
nes, lauwarmes Wasser in einem anständigen Gefäße bereit
gehalten, der übrigbleibende Theil nicht mißbräuchlich verwen-
det und alles beseitigt werde, was die nöthige Ordnung und
Ruhe stören und die Würde der Feier in irgend einer Weise
beeinträchtigen könnte.
8. 17.
Steht bei schwächlichen Kindern zu besorgen, daß sie vor
der zur Taufe bestimmten Zeit sterben könnten, so sind die El-
tern zu beschleunigter Vornahme der heiligen Handlung aufzu-
fordern, und nöthigen Falles ist auch dem Pfarrer Anzeige zu
machen, damit das Kind nicht, ohne die heilige Taufe empfan-
gen zu haben, ein Opfer des Todes werde.
8. 18.
Jach= oder Nothtaufen dürfen bei reformirten und unirten
Protestanten niemals, bei lutherischen Gemeinden nur dann
vollzogen werden, wenn das Kind vollständig zur Welt geboren
ist, die Eltern es verlangen, und die Schwäche des Säuglings