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ihrem Gesuche um Abhilfe nicht entspricht, ihre Klage an
das betreffende k. Commissariat zu bringen.
Sie werden für ihre Bemühungen bei zahlungsfähigen
Privaten nach der am Schlusse angehängten Taxe bezah-
let, zu deren Erhebung ihnen bei Anständen die vorge-
setzte Gerichts= oder Polizeistelle behilflich sein wird.
Die Gerichts= und Polizeibehörden werden die Gemein-
den derjenigen Bezirke, für welche eine Hebamme aufge-
stellt ist, dahin zu vermögen trachten, daß durch freiwil-
lige firirte Beiträge der Gemeindeglieder an Geld oder
Naturalien, z. B. Getreide, Holz, freier Wohnung u. dgl.
für den besseren Unterhalt der Hebamme gesorgt werde.
Diese Beiträge sollen jedoch auf die für Zahlungsfähige
festgesetzte Taxe für jede einzelne Bemühung der Heb-
amme keinen Einfluß haben, und dieser nur die Verbind-
lichkeit auflegen, den notorisch Armen unentgeltlich bei-
zustehen.
In der zweiten Absicht werden den angestellten Hebammen
nachfolgende Aussichten eröffnet:
1)
Diejenige Hebamme eines Gerichtsbezirkes, welche sich
während einer längeren Reihe von Jahren nach dem Zeug-
nisse des Gerichtsarztes, der Gerichts= oder Polizeistelle
und ihrer Gemeinde, durch Fleiß, Geschicklichkeit und
empfehlendes moralisches Betragen auszeichnet, auch nach
ihren häuslichen Verhältnissen hiezu besonders würdig ist,
wird mit einem Jahresgehalt von fünfzig Gulden aus
Gemeindemitteln des ganzen Gerichtsbezirkes begnadiget.
2) Eine solche Hebamme erhält den Namen und die Aus-
3)
zeichnung einer Gerichtshebamme.
Durch genaue Erfüllung ihrer Berufspflichten, besonders
durch fortgesetzten glücklichen Erfolg in der Ausübung
ihrer Kunst, und durch mehrmals gelungene Wiederbe-
lebung scheintodter Kinder, hat jede Hebamme einen An-
spruch auf diejenigen Vortheile, Belohnungen und Aus-
zeichnungen, welche Seine Königliche Majestät so
reichlich jeder bürgerlichen Tugend auszuspenden die Aller-
höchste Gnade haben.