Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Bemerkungen  zu  der  vorstehenden  Taxe.

Die  vorstehende  Taxe  ist  nur  der  allgemeine  Maßstab  für
Zahlungsfähige  überhaupt.  Vermögliche  werden  von  selbst  den
Lohn  der  Hebamme  nach  ihren  Verhältnissen  erhöhen,  und  die
Hebammen  werden  nicht  unbillig  seyn,  weniger  Bemittelten  nach
Umständen  selbst  von  der  erlaubten  Taxe  etwas  nachzulassen.
Bei  notorisch  Armen  hat  die  Hebamme  ohnehin  nichts  zu  fordern,
  da  sie  diese  für  die  ihr  von  der  Gemeinde  zufließenden
jährlichen  Emolumente  besorgen  muß.

Dienstes-Eid,

welchen  jede  Hebamme  bei  ihrer  Verpflichtung  an  der
ihr  vorgesetzten  Gerichts=  oder  Polizeistelle,  in  Gegenwart
  des  Gerichtsarztes,  zu  schwören  hat.

Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  einen  körperlichen
  Eid,  daß  ich  die  mir  vorgelesene  und  mir  gedruckt
übergebene  Instruktion,  welche  sowohl  meine  Aufführung  als
die  in  Zukunst  von  mir  zu  besorgenden  Hebammenverrichtungen
betrifft,  wohl  verstanden  habe,  und  alle  darin  vorkommenden,
so  wie  die  darauf  Bezug  habenden  Punkte,  auch  was  sonst  in
der  Ausübung  meiner  Kunst  nöthig  und  nützlich  seyn  wird,  nach
meinem  besten  Wissen  und  Vermögen  jederzeit  aufrichtig,  getreulich
  und  redlich  bedenken  und  befolgen  werde:  so  wahr  mir
Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort.