Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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lichtscheu werden, periodisch stärkere Thränenabsonderung haben, 
die Thränen selbst mit Schleim vermischt sind, dieser am Mor- 
gen sich an den Augenliedern angesammelt hat, und die Rän- 
der der letzteren, besonders das obere geschwollen und geröthet 
erscheinen, haben sie die Eltern und Angehörigen dringend zur 
Herbeirufung eines Arztes aufzufordern, damit der Krankheit 
sofort mit Umsicht begegnet und das aus einer Vernachläßigung 
solcher Erscheinungen leicht entstehende Unglück der Erblindung 
verhütet werde." 
XI. 
Pesognif der Hebammen zur Aufnahme von Schwangern 
zur Cutbindung. 
Nr. 13,071. S. 188. 
Ministerial-Entschließung vom 16. September 1822, die Beschwerde 
der Hebammen zu Regensburg wegen des Verbotes der Aufnahme 
von Schwangern zur Entbindung in ihren Wohnungen s. a. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., wird auf 
den Bericht vom 29. April d. Is. im obenbezeichneten Betreffe 
unter Rückschluß der Akten zur Entschließung erwiedert: 
Das von der Regierung erlassene unbedingte Verbot gegen 
die Hebammen, keine Schwangern zur Entbindung in ihre 
Wohnungen mehr aufnehmen zu dürfen, kann nicht bestätigt 
werden; vielmehr muß den Hebammen, in Gemäßheit ihrer In- 
struktion, wo es heißt: 
„es ist den Hebammen ausdrücklich verboten, in ihren 
Wohnungen, ohne besondere Erlaubniß der vorgesetzten 
Gerichts= oder Polizeistelle, welche für jeden einzelnen 
solchen Fall zu erholen ist, eine schwangere Person zur 
Niederkunft aufzunehmen.“ 
die dadurch ausgesprochene bedingte Befugniß zur Aufnahme 
von Schwangern in ihre Wohnungen belassen werden, wobei je- 
doch die k. Regierung jedenfalls darauf zu sehen hat, daß die 
Wohnungen der Hebammen Raum, Salubrität, Abgeschieden- 
heit 2c. darbieten; daß keine Gefahr, weder für weiteres mo- 
ralisches Verderben, noch für Gesundheit und Leben der Schwan-
	        
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