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lichtscheu werden, periodisch stärkere Thränenabsonderung haben,
die Thränen selbst mit Schleim vermischt sind, dieser am Mor-
gen sich an den Augenliedern angesammelt hat, und die Rän-
der der letzteren, besonders das obere geschwollen und geröthet
erscheinen, haben sie die Eltern und Angehörigen dringend zur
Herbeirufung eines Arztes aufzufordern, damit der Krankheit
sofort mit Umsicht begegnet und das aus einer Vernachläßigung
solcher Erscheinungen leicht entstehende Unglück der Erblindung
verhütet werde."
XI.
Pesognif der Hebammen zur Aufnahme von Schwangern
zur Cutbindung.
Nr. 13,071. S. 188.
Ministerial-Entschließung vom 16. September 1822, die Beschwerde
der Hebammen zu Regensburg wegen des Verbotes der Aufnahme
von Schwangern zur Entbindung in ihren Wohnungen s. a. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., wird auf
den Bericht vom 29. April d. Is. im obenbezeichneten Betreffe
unter Rückschluß der Akten zur Entschließung erwiedert:
Das von der Regierung erlassene unbedingte Verbot gegen
die Hebammen, keine Schwangern zur Entbindung in ihre
Wohnungen mehr aufnehmen zu dürfen, kann nicht bestätigt
werden; vielmehr muß den Hebammen, in Gemäßheit ihrer In-
struktion, wo es heißt:
„es ist den Hebammen ausdrücklich verboten, in ihren
Wohnungen, ohne besondere Erlaubniß der vorgesetzten
Gerichts= oder Polizeistelle, welche für jeden einzelnen
solchen Fall zu erholen ist, eine schwangere Person zur
Niederkunft aufzunehmen.“
die dadurch ausgesprochene bedingte Befugniß zur Aufnahme
von Schwangern in ihre Wohnungen belassen werden, wobei je-
doch die k. Regierung jedenfalls darauf zu sehen hat, daß die
Wohnungen der Hebammen Raum, Salubrität, Abgeschieden-
heit 2c. darbieten; daß keine Gefahr, weder für weiteres mo-
ralisches Verderben, noch für Gesundheit und Leben der Schwan-