Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gern und ihrer Frucht obwalte; daß ferners für geeignete schnelle 
Hilfe eines Geburtshelfers orer Arztes gesorgt und dabei die 
Schwangere, Gebérende oder Wöchnerin im Preise nicht über- 
nommen werde. 
Hienach unterliegt es ohnehin der Aufsicht und Leitung der 
k. Regierung einerseits Mißbräuchen zu begegnen und anderseits 
dem neu errichteten Privatgebär-Institut des Dr. Ziegler zu 
Regensburg, welches der Polizeiaufsicht unterworfen bleiben 
muß, jene allenfalls erforderliche Begünstigung zu gewähren, 
welche dasselbe nach seinem besondern Nutzen und Ausbildung 
in Anspruch nehmen kann. 
Es ist hiernach das Geeignete zu verfügen. 
München, den 16. September 1822. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht dem k. Obermedizinal-Collegium. 
Nr. 14,374. 8. 189. 
Ministerial-Entschließung vom 10. Dezember 1828, die Aufnahme 
außerehelicher Schwangern in die Wohnungen der Hebammen zu 
Regensburg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., wird auf 
den Bericht vom 23. Mai l. Is. die Aufnahme außerehelicher 
Schwangern in die Wohnungen der Hebammen zu Regensburg 
betreffend, unter Rückschluß des Aktes, Nachstehendes zur Ent- 
schließung erwiedert: 
Die von der k. Kreisregierung getroffene Anordnung, daß den 
Hebammen zu Regensburg die Aufnahme von außerehelichen 
Schwangern, die nicht der Gemeinde Regensburg angehören, 
verboten sei, und dieselben in der dortigen allgemeinen Ent- 
bindungsanstalt entbunden werden müssen, kann als der In- 
struktion für die Hebammen, Abschnitt I. §. 59. sowie der Al- 
lerhöchsten Entschließung vom 16. September 1822, entgegen, 
nicht bestätigt werden; vielmehr hat die k. Regierung Sorge zu 
tragen, daß die polizeiliche Aufsicht auf die Hebammen geschärft 
und dieselben bestimmt angewiesen werden, keine Schwangeren
	        
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