382
gern und ihrer Frucht obwalte; daß ferners für geeignete schnelle
Hilfe eines Geburtshelfers orer Arztes gesorgt und dabei die
Schwangere, Gebérende oder Wöchnerin im Preise nicht über-
nommen werde.
Hienach unterliegt es ohnehin der Aufsicht und Leitung der
k. Regierung einerseits Mißbräuchen zu begegnen und anderseits
dem neu errichteten Privatgebär-Institut des Dr. Ziegler zu
Regensburg, welches der Polizeiaufsicht unterworfen bleiben
muß, jene allenfalls erforderliche Begünstigung zu gewähren,
welche dasselbe nach seinem besondern Nutzen und Ausbildung
in Anspruch nehmen kann.
Es ist hiernach das Geeignete zu verfügen.
München, den 16. September 1822.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht dem k. Obermedizinal-Collegium.
Nr. 14,374. 8. 189.
Ministerial-Entschließung vom 10. Dezember 1828, die Aufnahme
außerehelicher Schwangern in die Wohnungen der Hebammen zu
Regensburg betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., wird auf
den Bericht vom 23. Mai l. Is. die Aufnahme außerehelicher
Schwangern in die Wohnungen der Hebammen zu Regensburg
betreffend, unter Rückschluß des Aktes, Nachstehendes zur Ent-
schließung erwiedert:
Die von der k. Kreisregierung getroffene Anordnung, daß den
Hebammen zu Regensburg die Aufnahme von außerehelichen
Schwangern, die nicht der Gemeinde Regensburg angehören,
verboten sei, und dieselben in der dortigen allgemeinen Ent-
bindungsanstalt entbunden werden müssen, kann als der In-
struktion für die Hebammen, Abschnitt I. §. 59. sowie der Al-
lerhöchsten Entschließung vom 16. September 1822, entgegen,
nicht bestätigt werden; vielmehr hat die k. Regierung Sorge zu
tragen, daß die polizeiliche Aufsicht auf die Hebammen geschärft
und dieselben bestimmt angewiesen werden, keine Schwangeren