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Abdruck.
Disciplinarsatzungen für die k. Centralthierarznei-
Schule in München.
Im Vollzuge des §. 13 der k. allerhöchsten Verordnung
vom 29. Mai 1852, den Unterrichtsplan und die Einrichtung
der Central-Thierarzneischule zu München betr. werden für
diese Unterrichts-Anstalt nachstehende Disciplinar = Satzungen
erlassen:
8. 1
Die Aufnahme der Eleven in die Central-Thierarzneischule
ist bedingt:
a) durch das zurückgelegte 17. und noch nicht vollendete 24.
Lebensjahr,
b) durch den legalen Ausweis über einen kräftigen mit ge-
sunden Sinnesorganen versehenen Körperbau, so wie über
einen sittlichen Lebenswandel.
c) durch den Nachweis der gehörigen Vorbildung. Letzterer
ist zu liefern durch Vorlage des Gymnasial-Absolutoriums
oder des Absolutoriums einer vollständigen Landwirth-
schafts= und Gewerbsschule.
Absolvirte Gymnasialschüler haben hiebei zur Ermitt-
lung ihrer Vorkenntnisse in den Naturwissenschaften bei
ihrer Anmeldung eine eigene Prüfung aus diesem Lehr-
Gegenstande zu bestehen, und die absolvirten Gewerbs-
Schüler haben neben dem Absolutorium dieser Anstalt
auch die Jahreszeugnisse der I. und II. Classe der lateini-
schen Schule vorzulegen.
Die Anmeldungen selbst werden bis zum Schlusse des
Monats September eines jeden Jahres an der Central-
Schule angenommen.
. 2.
Einzelne Lehrfächer eines Curses zu besuchen, ist nur Aus-
ländern gestattet. Solche Hospitanten haben sich bei ihrer An-
meldung zur Aufnahme über ihre Vorbildung und einen unbe-
scholtenen Lebenswandel durch legale Zeugnisse auszuweisen.
Dieselben stehen vom Tage ihres Eintrittes an, gleich den Ele-
ven, unter der Disciplin der Schule.
§. 3.
Jeder Eleve und Hospitant erhält bei seiner Aufnahme
einen von der Direction der Anstalt ausgefertigten Legitimations-