Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Schein, mit welchem er sich bei der k. Polizeidirektion zu mel- 
den hat. Dieselben haben ihre Wohnung und jede Veränderung 
derselben der Direction anzuzeigen. 
S. 4. 
Jeder Eleve und Hospitant ist gehalten, dem betreffenden 
Unterrichte, wie den Uebungen ununterbrochen anzuwohnen. Ist 
derselbe hieran gehindert, so hat er bei der Direktion der An- 
stalt unter Angabe des Verhinderungsgrundes ungesäumt An- 
zeige zu machen. 
Sechsmaliges Hinwegbleiben ohne hinreichenden Entschul- 
digungsgrund zieht die Entlassung nach sich, wovon jedesmal 
der k. Polizeidirection sogleich Kenntniß zu geben ist. 
S. 5. 
Zur Ermittlung der Fortschritte der Schüler werden an 
der Anstalt mündliche und schriftliche Monats= und Semestral- 
Prüfungen abgehalten, und zwar erstere durch die einschlägigen 
Professoren allein, letztere zugleich in Gegenwart des Directors 
und der übrigen Mitglieder des Lehrerrathes. 
Hospitanten, welche sich diesen Prüfungen nicht unterziehen, 
können nur Frequentationszeugnisse erhalten. 
8. 6. 
Am Ende des Schuljahres finden unter der Leitung eines 
k. Ministerial-Prüfungscommissärs öffentliche Schlußprüfungen 
statt, welche gleichfalls mündlich und schriftlich abgehalten wer- 
den. Für die beiden untern Curse dauern diese Prüfungen je 
einen Tag. — 
S. 7. 
Die Schlußprüfung des III. Curses ist zugleich Absolu- 
torialprüfung und das ertheilte Absolutorialzeugniß gilt zugleich 
als Approbations-Diplom. Zu dem Ende wird die fragliche 
Prüfung mündlich und schriftlich abgehalten und hat sich dieselbe 
sowohl über den theoretischen als über den demonstrativen Theil 
der einschlägigen Doktrinen zu erstrecken. 
Die Absolutorialnote ergibt sich nach Stimmenmehrheit aus 
den Resultaten dieser Prüfung im Zusammenhalte mit dem Er- 
gebnisse der Schlußprüfungen der beiden Vorjahre, und wird 
in der nachfolgenden Stufenreihe ausgedrückt und in das betref- 
fende Absolutorialzeugniß eingesetzt:
	        
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