Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 13. 
Außerhalb der Anstalt ist das Verhalten der Schüler den 
bestehenden polizeilichen Vorschriften unterstellt. 
Für die in der Anstalt wohnenden Schüler gilt die Haus- 
und Tagesordnung. 
§. 14. 
Die Strafen-Skala für solche Eleven oder Hospitanten, 
welche sich satzungswidrig betragen, oder durch gröbere Ver- 
gehen zu einer disciplinären Einschreitung Anlaß geben, ist 
folgende: 
1) Verweis durch die betreffenden Professoren, 
2) Verweis durch den Direktor, 
3) Verweis vor dem versammelten Lehrerrathe mit Einziehung 
des halben Stipendiums, 
4) Ertheilung der Entlassungs-Androhung (Consilium ab- 
eundi) mit gänzlicher Einziehung des Stipendiums, 
5) wirkliche Entlassung. 
§. 15. 
Die Anwendung der in dem vorausgehenden Paragraphe 
aufgezählten Strafen ist durchaus nicht an eine gewisse Reihen- 
folge gebunden, sondern dem Ermessen des Vorstandes, in 
wichtigen Fällen unter Zuziehung des Professoren-Collegiums 
anheimgestellt. 
8. 16. 
Eine Berufung gegen die verhängten Strafen findet nur 
bei dem höchsten Strafmaße, nämlich der Entlassung statt. 
München, den 9. Juli 1852. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
Nr. 7,658. 8. 200. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Juli 1852, die Aufnahme an 
die k. Central-Thierarzneischule in München betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Central-Thierarzneischule wird auf ihren Bericht 
vom 24. d. Mts. unter Rückschluß seiner Beilage erwiedert, 
daß die Aufnahme eines Schülers mit dem Absolutorium des
	        
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