Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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landwirthschaftlichen Erziehungs-Institutes zu Lichtenhof in die 
Central-Thierarzneischule dahier um so weniger einem Anstande 
unterliegen könne, als das genannte Institut einen integrirenden 
Bestandtheil der Kreislandwirthschafts= und Gewerbsschule zu 
Nürnberg bildet, und die Zöglinge einer Gewerbsschule mit 
einer speziellen landwirthschaftlichen Abtheilung für den Unter- 
richt jedenfalls in der Thierheilkunde zweckmäßiger vorbereitet 
erscheinen, als jene einer Unterrichtsanstalt dieser Categorie mit 
einer nur gewerblichen Abtheilung. Hiebei wird jedoch bemerkt, 
daß unter den in dem Berichte der k. Central-Thierarzneischule 
vom 24. d. Mts. vorkommenden „Abiturienten landwirthschaft- 
licher Lehranstalten“ Ackerbauschüler nicht verstanden werden 
können, da weder die Bestimmung noch der Unterrichtsplan 
dieser Lehranstalten die nothwendigen Garantien zur Vorbildung 
für den Eintritt in die Central-Thierarzneischule zu gewähren 
vermögen. 
München, den 30. Juli 1852. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An die k. Central-Thierarzneischule dahier also ergangen. 
II. 
Die Veterinärschule zu Würzburg. 
Nr. 3,205. #S. 201. 
Entschließung der k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., vom 
5. Dezember 1820, die Veterinärschule in Würzburg betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zufolge höchsten Ministerialrescripts vom 1. November 
d. Is. haben Seine Königl. Majestät zu beschließen geruht: 
1) daß die dasige Veterinärschule hinfüro ganz in der Eigen- 
schaft einer zur Universität gehörigen Lehranstalt zum Be- 
hufe des akademischen Unterrichtes fortzubestehen habe; 
2) daß an derselben auch die Hufbeschlagslehre wie bisher nach 
der Weisung vom 21. Juli 1815 bis auf weitere Ent- 
schließung ertheilt werden solle; 
3) daß dagegen jene Individuen, welche sich dem Berufe von 
Thierärzten widmen, von nun an ihren Unterricht an der
	        
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