Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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zügen haben zur Folge gehabt, daß von diesen Prüfungen bei 
den damaligen Anstellungen Umgang genommen werden mußte. 
Da Wir jedoch diesen so wichtigen Zweig Unserer Armee 
nur mit den würdigsten und brauchbarsten Subjecten besetzt 
haben wollen; so verordnen Wir, daß die Anstellungen der 
pferdärztlichen Practicanten in der Armee nur mehr nach vor- 
ausgegangenen Concursprüfungen statt finden sollen. Denselben 
haben auch die auf Kosten Unserer Militär-Hauptkasse an der 
Central-Veterinärschule gebildeten Zöglinge sich zu unterwerfen, 
indem nur den Vorzüglichsten aus allen diesen Prüfungen bei- 
wohnenden Candidaten eine Anstellung zu Theil werden kann. 
Zu diesem Zwecke haben Wir nun die mitfolgende Instruk- 
tion als allgemeine Vorschrift zu diesen Concursen genehmigt 
und befehlen, daß sich genau nach derselben gehalten werde. 
München, den 3. Mai 1823. 
Instruktion 
über die 
Prüfungen der in der Armee anzustellenden pferdärzllichen 
Praclicanten. 
IH 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Die Wiederbesetzung der in der Armee erledigten 
pferdärztlichen Practicantenstellen soll nur nach vorausgegange- 
nen Concursprüfungen statt finden. 
§. 2. Der Prüfungsconcurs ist jedesmal unter der Lei- 
tung der Commandantschaft München abzuhalten, welche den- 
selben 8 Wochen zuvor durch das allgemeine Regierungs- 
blatt bekannt machen wird. 
II. 
Vorbedingungen der Zulassung zum Prüfungsconcurs. 
§. 3. Der Candidat, der zur Prüfung zugelassen werden 
will, muß ein Landeseingeborner sein, oder das Indigenat er- 
langt haben. 
§. 4. Derselbe muß, wenn er nicht an der hiesigen Cen- 
tral-Veterinärschule ganz absolvirt hat, doch die nach dem or- 
ganischen Edicte vom 1. Februar 1810, Tit. III. 8. 22. vor- 
geschriebene Approbation von daher erhalten haben. 
§. 5. Das hierüber erhaltene
	        
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