Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

439 
Verfassers in Empfang und versehen sie beide mit ihrem Siegel, 
worauf solche dem Vorstande der Prüfungs-Commission über- 
geben werden. 
§. 12. Nach vollendetem schriftlichen Examen wird für das 
Mündliche ein Tag bestimmt. 
§. 13. Die Concurrenten werden alle zusammen der Reihe 
nach examinirt; wo auch vorzüglich ihre schriftliche Arbeiten zu 
Grunde zu legen sind. 
§. 14. Bei demselben werden auch die Medizinalreferenten 
des Staatsministeriums der Armee erscheinen, denen es frei 
steht, gleichfalls Fragen an die Concurrenten zu stellen, jedoch 
bei der Abstimmung kein Votum geben; deswegen die Comman- 
dantschaft den Tag und die Stunde des mündlichen Examens 
anzuzeigen hat. 
IV. 
Gegenstände der Prüfung. 
§. 15. Die Aufgaben für diese sind aus folgenden Ge- 
genständen zu wählen: 
a) äußere Pferdekenntniß, 
b) Diätetik, 
JP) Gestütskunde, 
d) specielle Therapie, 
e) Chirurgie, 
f) Geburtshilfe, 
8) gerichtliche Thier-Arzneikunde, 
b) theoretische und praktische Huf-Beschlagkunde. 
V. 
Censur der Prüfungen und Schlußverfahren. 
8. 16. Gleich nach Vollendung des schriftlichen Examens 
wird von dem Vorstande eine Sitzung anberaumt, in welcher 
die Arbeiten geöffnet, vorgelesen und beurtheilt werden: worauf 
ein jedes der Commissionsmitglieder sein Votum zu Protokoll gibt. 
8. 17. Dasselbe geschieht auch am Ende der mündlichen 
Prüfung; woraus sodann die Concurrenten nach ihrer Wür- 
digkeit gereiht und der Vorzüglichste mittelst Berichts, dem das 
Prüfungsprotokoll und die schriftlichen Arbeiten der Concurren- 
ten beizulegen sind, zur Anstellung in Vorschlag gebracht. 
§. 18. Die Nachfolgenden werden mit ihren Noten vor- 
gemerkt und wenn bei einer sich ferner ergebenden Vakatur kein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.