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Verfassers in Empfang und versehen sie beide mit ihrem Siegel,
worauf solche dem Vorstande der Prüfungs-Commission über-
geben werden.
§. 12. Nach vollendetem schriftlichen Examen wird für das
Mündliche ein Tag bestimmt.
§. 13. Die Concurrenten werden alle zusammen der Reihe
nach examinirt; wo auch vorzüglich ihre schriftliche Arbeiten zu
Grunde zu legen sind.
§. 14. Bei demselben werden auch die Medizinalreferenten
des Staatsministeriums der Armee erscheinen, denen es frei
steht, gleichfalls Fragen an die Concurrenten zu stellen, jedoch
bei der Abstimmung kein Votum geben; deswegen die Comman-
dantschaft den Tag und die Stunde des mündlichen Examens
anzuzeigen hat.
IV.
Gegenstände der Prüfung.
§. 15. Die Aufgaben für diese sind aus folgenden Ge-
genständen zu wählen:
a) äußere Pferdekenntniß,
b) Diätetik,
JP) Gestütskunde,
d) specielle Therapie,
e) Chirurgie,
f) Geburtshilfe,
8) gerichtliche Thier-Arzneikunde,
b) theoretische und praktische Huf-Beschlagkunde.
V.
Censur der Prüfungen und Schlußverfahren.
8. 16. Gleich nach Vollendung des schriftlichen Examens
wird von dem Vorstande eine Sitzung anberaumt, in welcher
die Arbeiten geöffnet, vorgelesen und beurtheilt werden: worauf
ein jedes der Commissionsmitglieder sein Votum zu Protokoll gibt.
8. 17. Dasselbe geschieht auch am Ende der mündlichen
Prüfung; woraus sodann die Concurrenten nach ihrer Wür-
digkeit gereiht und der Vorzüglichste mittelst Berichts, dem das
Prüfungsprotokoll und die schriftlichen Arbeiten der Concurren-
ten beizulegen sind, zur Anstellung in Vorschlag gebracht.
§. 18. Die Nachfolgenden werden mit ihren Noten vor-
gemerkt und wenn bei einer sich ferner ergebenden Vakatur kein