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Sie erlöschen mit dem Tode des Concessionirten, jedoch
ist auch hier der Wittwe, auf so lange sie in diesem Stande
verbleibt, die Gewerbsfortsetzung durch einen approbirten Pro-
visor gestattet. (Gewerbsgesetz Art. 3, dann Art. 6. Ziff. 1.)
Die Erwerbung der Vor= und Einrichtungen einer Apotheke
gibt nicht unbedingt einen Anspruch auf das Recht der Ge-
werbsausübung, wohl aber soll nach dem Gesetze dann, wenn
die Gebäulichkeiten für den Betrieb einer Apotheke eigens her-
gerichtet, oder die Gewerbsapparate in ihrer Totalität als große
und kostspielige beurtheilt werden können — die Waaren-Vor-
räthe kommen dabei nicht in Betracht — dem Erwerber die
Concession nicht verweigert werden. (Gewerbs-Gesetz Art. 4.
Ziff. 3, — Gewerbs-Instruktion §. 86 u. §. 221 Abs. 3.)
Weitere Voraussetzungen sind:
1) die allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse für die Anfässig-
machung (Revidirtes Gesetz über Ansässigmachung 2c. §. 5.
— Gewerbs-Instruktion §. 214.), welche kraft der per-
sönlichen Concession von selbst erworben wird, zu diesem
Ende insbefondere
2) der Nachweis eines zu erwartenden gesicherten Nahrungs-
standes,
3) die persönliche Gewerbsbefähigung, endlich
4) die Verzichtleistung des Vorbesitzers. (Gewerbs-Gesetz
Art. 6. Ziff. 2.)
Will außer dem Falle der Erwerbung der Gewerbs-Vor-
und Einrichtungen eine persönliche Apotheken-Concession nach-
gesucht werden, so ist außer den vorbemerkten Nachweisungen
der Besitz eines zur Etablirung einer neuen Apotheke zureichen-
den Vermögens (Gewerbs-Instruktion §. 77.), dann das Be-
dürfniß zur Errichtung einer neuen Apotheke (Apotheken-Ord-
nung S§S. 2.) darzuthun.
Die Instruktion der Apotheken-Concessionsgesuche, ein-
schlüssig jener um die Bewilligung zur Ausübung realer Ge-
rechtsamen, competirt in allen Fällen zur einschlägigen Distrikts-
Polizeibehörde (Gewerbs-Instruktion §. 213. Ziff. 2.) die Ver-
leihung zur Kreisregierung, Kammer des Innern (Gewerbs-
Instruktion §. 209. Ziff. 1. Apotheken-Ordnung §. 6). Der
Verleihung vont neuen Concessionen hat die Erholung des tech-