Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Sie erlöschen mit dem Tode des Concessionirten, jedoch 
ist auch hier der Wittwe, auf so lange sie in diesem Stande 
verbleibt, die Gewerbsfortsetzung durch einen approbirten Pro- 
visor gestattet. (Gewerbsgesetz Art. 3, dann Art. 6. Ziff. 1.) 
Die Erwerbung der Vor= und Einrichtungen einer Apotheke 
gibt nicht unbedingt einen Anspruch auf das Recht der Ge- 
werbsausübung, wohl aber soll nach dem Gesetze dann, wenn 
die Gebäulichkeiten für den Betrieb einer Apotheke eigens her- 
gerichtet, oder die Gewerbsapparate in ihrer Totalität als große 
und kostspielige beurtheilt werden können — die Waaren-Vor- 
räthe kommen dabei nicht in Betracht — dem Erwerber die 
Concession nicht verweigert werden. (Gewerbs-Gesetz Art. 4. 
Ziff. 3, — Gewerbs-Instruktion §. 86 u. §. 221 Abs. 3.) 
Weitere Voraussetzungen sind: 
1) die allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse für die Anfässig- 
machung (Revidirtes Gesetz über Ansässigmachung 2c. §. 5. 
— Gewerbs-Instruktion §. 214.), welche kraft der per- 
sönlichen Concession von selbst erworben wird, zu diesem 
Ende insbefondere 
2) der Nachweis eines zu erwartenden gesicherten Nahrungs- 
standes, 
3) die persönliche Gewerbsbefähigung, endlich 
4) die Verzichtleistung des Vorbesitzers. (Gewerbs-Gesetz 
Art. 6. Ziff. 2.) 
Will außer dem Falle der Erwerbung der Gewerbs-Vor- 
und Einrichtungen eine persönliche Apotheken-Concession nach- 
gesucht werden, so ist außer den vorbemerkten Nachweisungen 
der Besitz eines zur Etablirung einer neuen Apotheke zureichen- 
den Vermögens (Gewerbs-Instruktion §. 77.), dann das Be- 
dürfniß zur Errichtung einer neuen Apotheke (Apotheken-Ord- 
nung S§S. 2.) darzuthun. 
Die Instruktion der Apotheken-Concessionsgesuche, ein- 
schlüssig jener um die Bewilligung zur Ausübung realer Ge- 
rechtsamen, competirt in allen Fällen zur einschlägigen Distrikts- 
Polizeibehörde (Gewerbs-Instruktion §. 213. Ziff. 2.) die Ver- 
leihung zur Kreisregierung, Kammer des Innern (Gewerbs- 
Instruktion §. 209. Ziff. 1. Apotheken-Ordnung §. 6). Der 
Verleihung vont neuen Concessionen hat die Erholung des tech-
	        
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