Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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über sittliches Betragen durch ein Schlußzeugniß nach den Satz- 
ungen der bayerischen Hochschulen auszuweisen. 
§. 28. 
Auf dem Grunde der in den §§. 25 und 27 erwähnten 
Atteste wird dem Gehilfen die Admission zur Approbationsprüfung 
zu Theil, welche künftig an den drei Landesuniversitäten durch 
eine aus Professoren der medicinischen und beziehungsweise der 
philosophischen Fakultät gebildete Commission nach Maßgabe der 
von dem Ministerium des Innern deßfalls zu ertheilenden be- 
sonderen Vollzugs-Instruktion alljährlich vorzunehmen ist. 
§. 29. 
Der Befähigungsausspruch von Seite dieser Commission 
bildet für den betreffenden Gehilfen nach §. 7 die unerläßliche 
Vorbedingung, um einer Apotheke als Provisor vorstehen, oder 
sich um Verleihung einer selbstständigen Apothekers = Concession 
bewerben zu können. 
8. 30. 
Die Wirkung des Befähigungsausspruches erlischt, wenn 
der approbirte Pharmaceut vor Erlangung einer selbstständigen 
Apotheken-Verwaltung während eines Zeitraumes von mindest 
fünf Jahren der literarischen sowohl als praktischen Beschäftig- 
ung mit Pharmacie entweder gänzlich oder doch nur mit ge- 
ringen Unterbrechungen entzogen war. 
Solchen Falles ist dessen Zulassung zu einer Concession 
oder zum Provisorate durch eine wiederholte Erstehung der 
Approbationsprüfung bedingt. 
Capitel IV. 
Von den Befugnissen und Verbindlichkeiten der Apotheker. 
§. 31. 
Die Apotheker sind ausschließlich befugt, Arzneien und phar- 
maceutische Präparate im Sinne des §. 6 und 7 der Verord- 
nung vom 17. August 1834, Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf 
betreffend, zu bereiten, und im Großen und Kleinen zu verkaufen. 
Denselben ist gegen jeden Eingriff in diese ihre ausschließ- 
liche Befugniß nachdrucksamer polizeilicher Schutz zu gewähren. 
§. 32. 
Als Eingriff der eben erwähnten Art ist, vorbehaltlich der 
Bestimmung des §. 33, insbesondere das Dispensiren von ho- 
Med.= Verordn. 35
	        
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