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über sittliches Betragen durch ein Schlußzeugniß nach den Satz-
ungen der bayerischen Hochschulen auszuweisen.
§. 28.
Auf dem Grunde der in den §§. 25 und 27 erwähnten
Atteste wird dem Gehilfen die Admission zur Approbationsprüfung
zu Theil, welche künftig an den drei Landesuniversitäten durch
eine aus Professoren der medicinischen und beziehungsweise der
philosophischen Fakultät gebildete Commission nach Maßgabe der
von dem Ministerium des Innern deßfalls zu ertheilenden be-
sonderen Vollzugs-Instruktion alljährlich vorzunehmen ist.
§. 29.
Der Befähigungsausspruch von Seite dieser Commission
bildet für den betreffenden Gehilfen nach §. 7 die unerläßliche
Vorbedingung, um einer Apotheke als Provisor vorstehen, oder
sich um Verleihung einer selbstständigen Apothekers = Concession
bewerben zu können.
8. 30.
Die Wirkung des Befähigungsausspruches erlischt, wenn
der approbirte Pharmaceut vor Erlangung einer selbstständigen
Apotheken-Verwaltung während eines Zeitraumes von mindest
fünf Jahren der literarischen sowohl als praktischen Beschäftig-
ung mit Pharmacie entweder gänzlich oder doch nur mit ge-
ringen Unterbrechungen entzogen war.
Solchen Falles ist dessen Zulassung zu einer Concession
oder zum Provisorate durch eine wiederholte Erstehung der
Approbationsprüfung bedingt.
Capitel IV.
Von den Befugnissen und Verbindlichkeiten der Apotheker.
§. 31.
Die Apotheker sind ausschließlich befugt, Arzneien und phar-
maceutische Präparate im Sinne des §. 6 und 7 der Verord-
nung vom 17. August 1834, Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf
betreffend, zu bereiten, und im Großen und Kleinen zu verkaufen.
Denselben ist gegen jeden Eingriff in diese ihre ausschließ-
liche Befugniß nachdrucksamer polizeilicher Schutz zu gewähren.
§. 32.
Als Eingriff der eben erwähnten Art ist, vorbehaltlich der
Bestimmung des §. 33, insbesondere das Dispensiren von ho-
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