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überschreitungen und keine Spuren von Pfuscherei und Selbst-
ordiniren zu entnehmen sind.
8. 7.
Nach vollendeter Visitation sind
1) die etwaigen Beschwerden des Gerichtsarztes zu vernehmen
und zu Protokoll zu bringen, gleichzeitig ist
2) die Distrikts-Polizeibehörde und der Ausschuß des Di-
strikts = Armenpflegschaftsrathes um ihr Urtheil über die
Beschaffenheit der Apotheke, über deren Leistungen, über
das ausgezeichnete, genügende oder ungenügende Erfülltsein
der Instruktion und über die Schnelligkeit in der Be-
dienung, Billigkeit und Wohlthätigkeit gegen Arme zu ge-
sinnen, und die erfolgende Aeußerung ist dem Protokolle
beizuregistriren.
Nicht minder sind an einem bestimmten Tage die et-
waigen Beschwerden der Bezirksangehörigen, namentlich
der Lokal-Polizeibehörden (Patrimonialgerichte, Patri-
monialämter, Gemeindeverwaltungen, Lokal-Armenpfleg-
schaftsräthe und ihrer Vorstände, der Seelsorger) zu
vernehmen und zu constatiren.
8. 8.
Das umfassende, auch die auf die Untersuchung verwendete
Zeit genau angebende Protokoll ist dem Apothekenvorstande
seinem vollen Umfange nach ohne allen Rückhalt zu eröffnen,
neben der Commission auch von dem Apotheker unbedingt, oder
am Schlusse eine von ihm alsbald zu Protokoll zu diktirende
vorläufige Verantwortung zu unterzeichnen.
§. 9.
Das erste im Sinne dieser Instruktion geführte Protokoll
dient den nachfolgenden Visitationen derselben Apotheke als
Grundlage.
§. 10.
Die Protokolle sind von der k. Kreisregierung, Kammer
des Innern, gemeinsam mit dem Kreis-Medizinalausschusse
competenzgemäß zu bescheiden, und den Bescheiden selbst ist, wo
Mängel entdeckt wurden, durch Nachvisitationen Kraft zu geben.
Die beschiedenen Visitationsprotokolle aber sammt dem
Concept der Bescheide sind dem unterfertigten Staatsministerium