Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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überschreitungen und keine Spuren von Pfuscherei und Selbst- 
ordiniren zu entnehmen sind. 
8. 7. 
Nach vollendeter Visitation sind 
1) die etwaigen Beschwerden des Gerichtsarztes zu vernehmen 
und zu Protokoll zu bringen, gleichzeitig ist 
2) die Distrikts-Polizeibehörde und der Ausschuß des Di- 
strikts = Armenpflegschaftsrathes um ihr Urtheil über die 
Beschaffenheit der Apotheke, über deren Leistungen, über 
das ausgezeichnete, genügende oder ungenügende Erfülltsein 
der Instruktion und über die Schnelligkeit in der Be- 
dienung, Billigkeit und Wohlthätigkeit gegen Arme zu ge- 
sinnen, und die erfolgende Aeußerung ist dem Protokolle 
beizuregistriren. 
Nicht minder sind an einem bestimmten Tage die et- 
waigen Beschwerden der Bezirksangehörigen, namentlich 
der Lokal-Polizeibehörden (Patrimonialgerichte, Patri- 
monialämter, Gemeindeverwaltungen, Lokal-Armenpfleg- 
schaftsräthe und ihrer Vorstände, der Seelsorger) zu 
vernehmen und zu constatiren. 
8. 8. 
Das umfassende, auch die auf die Untersuchung verwendete 
Zeit genau angebende Protokoll ist dem Apothekenvorstande 
seinem vollen Umfange nach ohne allen Rückhalt zu eröffnen, 
neben der Commission auch von dem Apotheker unbedingt, oder 
am Schlusse eine von ihm alsbald zu Protokoll zu diktirende 
vorläufige Verantwortung zu unterzeichnen. 
§. 9. 
Das erste im Sinne dieser Instruktion geführte Protokoll 
dient den nachfolgenden Visitationen derselben Apotheke als 
Grundlage. 
§. 10. 
Die Protokolle sind von der k. Kreisregierung, Kammer 
des Innern, gemeinsam mit dem Kreis-Medizinalausschusse 
competenzgemäß zu bescheiden, und den Bescheiden selbst ist, wo 
Mängel entdeckt wurden, durch Nachvisitationen Kraft zu geben. 
Die beschiedenen Visitationsprotokolle aber sammt dem 
Concept der Bescheide sind dem unterfertigten Staatsministerium
	        
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