Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dings auf den Grund der beigebrachten Nachweise eine nach- 
trägliche Anerkennung erfolgen kann. 
§. 86. Als große und kostbare Vor= und Einrichtungen 
im Sinne des Art. 4 Ziff. 3 des Gewerbsgesetzes vom 11. Sep- 
tember 1825 sind anzuerkennen: 
1) die zu einem bestimmten Gewerbsbetriebe eigens herge- 
richteten und nur dazu verwendbaren Häuser und Gebäude, 
nebst den dazu erforderlichen Grundstücken; 
2) kostspielige Gewerbsapparate und Maschinen. 
Wegen eines Waarenlagers oder wegen bloßer Vorräthe 
kann die Begünstigung jener Gesetzesstelle nicht angesprochen 
werden. 
Auch versteht es sich von selbst, daß diese Begünstigung 
entweder gar nicht oder nur mit Beschränkungen eintreten könne, 
wenn der Concessionsverleihung oder der bisherigen Betriebs- 
weise polizeiliche Hindernisse entgegentreten. 
§. 209. Der Entscheidung der k. Regierungen, Kammern 
des Innern, ist vorbehalten: 
1) die Wiederverleihung erledigter und die Verleihung neuer 
Concessionen zu Apotheken rc. 
§. 213. Das Gesuch um Bewilligung der Concession muß 
2) insoferne die verleihende Behörde eine k. Regierung, Kam- 
mer des Innern, ist, entweder bei dieser schriftlich einge- 
reicht, oder bei der dem Niederlassungsorte vorgesetzten 
Distriktspolizeibehörde mündlich angebracht werden, welche 
sodann zur Instruktion die Genehmigung der vorgesetzten 
k. Regierung, Kammer des Innern, einzuholen hat. 
§. 214. Mit dem Gesuche sind zugleich die erforderlichen 
Nachweise 
1) über die Befähigung zur Ausübung des betreffenden Ge- 
werbes, 
2) über die allgemeinen Erfordernisse jeder Ansässigmachung 
zu verbinden, insoferne es sich nicht um Concessionen handelt, 
welche durch einen Fähigkeitsnachweis nicht bedingt sind und 
die Ansässigkeit nicht zur Folge haben. 
Der Nachweis der Befähigung zu dem betreffenden Ge- 
werbe hat sich insbesondere zu erstrecken:
	        
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