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Ülber vie Persönlichkeit und Unveräußerlichkeit der Gewerbscon.
cessionen umgangen werden.
Hiernach ist sich fortan zu achten.
Zugleich wird die k. Regierung angewiefen, diefe gesetzlichen
Bestimmungen den Betheiligten durch ein Ausschreiben im Kreis-
amtsblatte mit dem Anhange in Erinnerung zu bringen, wie
es nunmehr zunächst ihnen anheimgegeben sei, durch eine den
Anforderungen der Zeit und des Berufes entsprechende große,
kostbare und vervollkommnete Einrichtung und Unterhaltung
ihrer Apotheken, ihren Angehörigen die Wohlthat des Art. 4
Ziff. 3 des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 zu sichern,
wenn dieselben nicht auf die im Art. 3 enthaltene Begünstigung
Anspruch machen können.
Mit dieser Maßregel zur Abschneidung des bisher betrie-
benen Handels mit persönlichen Apotheken = Concessionen steht
die gleichfalls bekannt zu machende Anordnung in unmittelbarem
Zusammenhange, wornach für die Folge daran festzuhalten ist,
daß diejenigen Apotheker, welche ihre Gewerbs-Vor= und Ein-
richtungen verkaufen und auf ihre personelle Concessionen ver-
zichten, sich dadurch allen Anspruchs auf Verleihung einer Con-
cession zur Errichtung einer neuen Apotheke begeben.
Letztere Bestimmung findet auch auf die real berechtigten
Apotheker gleichmäßige Anwendung, insoferne der Verkauf ihrer
Realrechte nicht unter Voraussetzungen bewirkt worden ist, die
jeden Verdacht einer gewinnsüchtigen Spekulation ferne halten.
Hienach ist das Weitere zu verfügen.
München, den 4. April 1857.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An sämmtliche Regierungen, Kammern des Innern.