Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Ülber vie Persönlichkeit und Unveräußerlichkeit der Gewerbscon. 
cessionen umgangen werden. 
Hiernach ist sich fortan zu achten. 
Zugleich wird die k. Regierung angewiefen, diefe gesetzlichen 
Bestimmungen den Betheiligten durch ein Ausschreiben im Kreis- 
amtsblatte mit dem Anhange in Erinnerung zu bringen, wie 
es nunmehr zunächst ihnen anheimgegeben sei, durch eine den 
Anforderungen der Zeit und des Berufes entsprechende große, 
kostbare und vervollkommnete Einrichtung und Unterhaltung 
ihrer Apotheken, ihren Angehörigen die Wohlthat des Art. 4 
Ziff. 3 des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 zu sichern, 
wenn dieselben nicht auf die im Art. 3 enthaltene Begünstigung 
Anspruch machen können. 
Mit dieser Maßregel zur Abschneidung des bisher betrie- 
benen Handels mit persönlichen Apotheken = Concessionen steht 
die gleichfalls bekannt zu machende Anordnung in unmittelbarem 
Zusammenhange, wornach für die Folge daran festzuhalten ist, 
daß diejenigen Apotheker, welche ihre Gewerbs-Vor= und Ein- 
richtungen verkaufen und auf ihre personelle Concessionen ver- 
zichten, sich dadurch allen Anspruchs auf Verleihung einer Con- 
cession zur Errichtung einer neuen Apotheke begeben. 
Letztere Bestimmung findet auch auf die real berechtigten 
Apotheker gleichmäßige Anwendung, insoferne der Verkauf ihrer 
Realrechte nicht unter Voraussetzungen bewirkt worden ist, die 
jeden Verdacht einer gewinnsüchtigen Spekulation ferne halten. 
Hienach ist das Weitere zu verfügen. 
München, den 4. April 1857. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An sämmtliche Regierungen, Kammern des Innern.
	        
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