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zur Bestreitung der Auslagen für die Regie-Bedürfnisse und
Literalien durch die kgl. Gerichts-Aerzte die Eigenschaft eines
Funktion-Bezuges an sich tragen, mit Rücksicht auf die Funktions-=
Leistung bei Personal-Veränderungen, außerdem nach Quartalen
zu verabfolgen seien.
Es wurde nun Bedenken darüber erhoben, ob die königl.
Gerichts-Aerzte verpflichtet seien, für die Abquittirung der
wirklich bezogenen Quartals = Raten den vorschriftsmäßigen
Stempel zu gebrauchen. Da jedoch über jeden Bezug aus der
k. Staatskasse auf den erforderlichen Stempel abquittirt werden
muß, so löst sich der angeregte Zweifel hienach in bejahender
Weise von selbst.
Dabei bleibt übrigens den kgl. Gerichts-Aerzten gestattet,
den Gesammtbetrag am Schlusse des Etatsjahres auf ein Mal
zu erheben und für die dießfallsige Quittung auch nur den
hienach sich ergebenden Stempel in Anwendung zu bringen.
Landshut, 7. Februar 1858.
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J.
v. Schilcher, k. Regierungs-Präsident.
XIV.
Die Form der wechselseitigen Anschreiben der Gerichts-
stellen und Gerichtzätzte.
§. 33.
Entschließung des General-Commissariats des Regenkreises vom
12. Mai 1811, die Form der wechselseitigen Anschreiben der Ge-
richtsstellen und Gerichtsärzte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Unter Hinweisung auf die allerhöchste Verordnung vom
6. Oktober 1809 die Organisation der Gerichtsärzte betr. wird
zur Beseitigung der schon öfters bemerkten Anstände hiemit
befohlen, daß die wechselseitigen Anschreiben der Gerichtsstellen
und Gerichtsärzte mit der innern Aufschrift: „Das k. Land-
gericht N. oder Polizeikommissariat N. an den Landgerichts-
Arzt oder Stadtgerichts-Arzt zu N. und so umgekehrt" in ge-
hörigen Ausdrücken abgefaßt und mit einer angemessenen kurzen
Formel geschlossen werden sollen.
Regensdurg, den 12. Mai 1811.
K. Generalkommissariat des Regenkreises.