Full text : Die Geschichte Württembergs.

68  III.  Württemberg  als  Herzogthum.

ihn  und  sein  Land  an  den  Rand  des  Verderbens  führten.  Des  Fürsten  und
Volkes  Wohl  und  Wehe  waren  selten  inniger  mit  einander  verknüpft,  als  in
diesem  halben  Jahrhundert,  dessen  Geschichte  uns  in  der  Betrachtung  der  Regierungszeit
  Ulrichs  entrollt  wird.  Beide  Theile  bedurften,  um  einer  neuen  Zeit
und  ihrer  neuen  Freihelten  und  Segnungen  würdig  zu  werden,  einer  Läuterung.
Das  Volk  verlor  seinen  angestammten  Herrscher,  verheerte  sein  eigenes  Land  in
schauerlichem  Aufruhr  und  mußte,  um  zur  Besinnung  zu  kommen,  eine  Fremdherrschaft
  erdulden.  Der  Fürst  mußte  sein  zorniges  und  heftiges  Wesen  brechen
lassen  durch  viel  Unglück  im  ehelichen  Leben,  durch  Verlust  des  Landes  und  durch
fünfzehnjähriges  Herumirren  in  fremden  Ländern.  Von  all  diesen  Leiden  blleb
auch  die  Frucht  nicht  aus.  So  sehr  dem  Volke  sein  Fürst  entleidet  war,  so  sehr
sehnte  es  sich  wieder  nach  demselben,  um  so  mehr,  als  sich  nach  geschehener  Sinnesänderung
  desselben  wahres  Glück  für  das  Land  erwarten  ließ.  Wurde  diese
Hoffnung  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange  erfüllt,  so  kann  hierüber  nur  die  geringere
  Schuld  dem  Herzog  zugeschrieben  werden;  vielmehr  machten  es  die  politischen
  und  religlösen  Wirren  in  Deutschland  unmöglich,  eine  durchgreifende
Aendernng  in  alleu  Verhältnissen  Württembergs  vorzunehmen.  Und  doch  haben
wir  dieser  Pertode  zwel  wichtige  Errungenschaften,  eine  auf  politischem  und  eine
auf  kirchlichem  Gebiet,  zu  verdanken:  den  Tübinger  Vertrag  und  die  Einführung
  der  Reformation.  Um  beildes  in  Kraft  und  Leben  treten  zu
lassen,  bedurfte  es  allerdings  kommender  Zeiten  und  eines  andern  Mannes  als
es  Ulrich  war.  Wenn  wir  Eberhard  im  Bart  als  den  grundlegenden  Baumeister
in  den  polltischen  und  klrchlichen  Verhältnissen  unseres  Vaterlandes  im  15.  Jahrhundert
  betrachten  und  die  tiefere,  innere  Durchführung  selner  Plane  und  Herzenswünsche
  erst  unter  Christoph  verwirklicht  sehen,  so  müssen  wir  Ulrichs  Regierungszeit
  in  jeder  Bezlehung  eine  Abklärungs=  und  Durchgangsperiode
nennen.  Slie  verlief  allerdings  nicht  ohne  schwere  Wehen  und  ließ  leider  unser
Land  Württemberg  in  Abhängigkeit  von  Oesterreich  kommen,  worunter  Fürst
und  Volk  noch  lange  zu  lelden  hatten.

Ulrich  war  im  Vertrag  von  Horb,  in  welchem  Eberhard  II.  auf  die  Regierung
  verzichtet  hatte,  von  Kaiser  Maximilian  mit  dem  Herzogthum  Württemberg
  belehnt  und  bis  zu  seiner  Volljährigkeit  waren  die  Verwaltungsangelegenheiten
  einem  Regierungsrath  von  12  Mitgliedern  übertragen  worden.  Ulrich
war  der  älteste  Sohn  des  unglücklichen  Grafen  Heinrich  und  stand  erst  im  10.
Lebensjahre,  als  ihm  das  Herzogthum  übertragen  wurde.  Sein  Vetter  Eberhard
im  Bart  hatte  zur  Erziehung  des  Prinzen  alles  gethan,  was  er  für  gut  hielt.  Well
er  selbst  in  seiner  Jugend  in  gelehrter  Bildung  vernachläßigt  worden  war,  so
sollte  Ulrich  hierin  nichts  versäumen.  Die  auf  Erziehung  und  Unterricht  zielenden
Verordnungen  waren  jedoch  zu  einseitig  1).  Auf  die  Anlagen  2)  des  Prinzen
wurde  gar  keine  Rücksicht  genommen,  ebenso  wenig  auf  seine  künftige  Bestimmung,

1)  „Der  junge  Herzog  soll  wohl  und  ehrlich  gehalten  werden,  vier  Stunden  täglich
der  Lernung  obliegen,  sonst  aber  ziemliche  unschädliche  Kurzweil  treiben,  mit  der  Herzogin
fleißig  in  die  Kirche  gehen,  auch  bei  ihr  und  zu  Zeiten  bei  Freunden,  Botschaftern  und
bei  den  Räthen  speisen,  mit  und  bei  ehrbaren  Leuten  wandeln,  und  überhaupt,  wie  sichs
gebührt,  in  Gottesfurcht  gehalten  und  erzogen  werden.“

2)  Wie  bildsam  Ulrich  war,  kann  man  aus  der  Anhänglichkeit  schließen,  mit  der
er  seinen  Wohlthäter,  „den  frommen,  seligen  Eberhard,  der  nicht  als  sein  Vetter,  sondern
als  sein  Vater  an  ihm  gehandelt  habe“,  bis  zum  Tod  ehrte.