Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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XV. 
Die über sanitätspolizeiliche Gegenstände zu erstattenden 
Berichte. 
6. 4. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
20. Februar 1854, die Berichte über sanitätspolizeiliche Gegen- 
stände betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Unter Hinweisung auf die Regierungs-Ausschreibung vom 
31. Dezember 1851 die Berichte über sanitätspolizeiliche 
Gegenstände betr. werden die Distriktspolizeibehörden und 
Physikate wiederholt angewiesen, alle Berichte über Epidemien, 
Epizootien und überhaupt über alle jene Gegenstände, welche 
ein Zusammenwirken der Polizeibehörde und des Physikats 
erfordern, auch gemeinschaftlich zu verfassen und zu fertigen. 
Berichte dieser Art, welche einseitig entweder blos von der 
Distriktspolizeibehörde oder blos von dem Physikate verfaßt 
und gefertiget sind, werden vorbehaltlich disciplinärer Ahndung 
zur Ergänzung an die betreffende Behörde zurückgeschickt. 
Landshut, den 20. Februar 1854. 
K. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
An sämmtliche Distriktspolizeibehörden und Physikate in Niederbayern. 
XVI. 
Die Urlaubsgesuche der Gerichtsärzte. 
§. 35. 
Entschließung des kgl. Generalkommissariats des Isarkreises vom 
29. April, 1815 Reisebewilligungsgesuche der Landgerichtsärzte betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Gemäßbeit Allerhöchster Entschließung vom 15. April 1815 
wird den Königlichen Landgerichtsärzten des Kreises hiemit be- 
fohlen, ihren künftigen Gesuchen um Reiselicenz jederzeit die 
schriftliche Erklärung desjenigen Arztes beizulegen, welcher 
während ihrer Abwesenheit das Provisorium übernommen hat. 
Ohne diese Beilage werden die künftigen derlei Gesuche hier- 
orts ohne Bedacht gelassen werden. 
München, den 29. April 1815. 
K. Generalkommissariat des Isarkreises. 
Int.-Bl. f. d. Isarkr. v. J. 1815. St. XIX. S. 387. 
Med.-Verordn. 2. Bd. 7
	        
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