Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 6 (6)

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in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maßregeln  zu
sorgen  und  das  zu  diesem  Zweck  Erforderliche  anzuordnen,  nöthigenfalls  auch  die
Behörden  der  betheiligten  Bundesstaaten  unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen.

§.  6.

Von  jedem  Auftreten  der  Reblaus,  sowie  von  jeder  einen  dringenden  Verdacht
  des  Vorhandenseins  des  Insekts  begründenden  Erscheinung  innerhalb  eines
Bundesstaates  wird  die  Regierung  des  letzteren,  unter  eingehender  Darlegung  aller
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  namentlich  auch  der  ermittelten  oder  muthmaßlichen
  Ursache  der  Ansteckung,  dem  Reichskanzler  stets  unverweilt  Mittheilung
machen.

§.  7.

Die  Regierungen  der  Bundesstaaten,  in  welchen  das  Vorhandensein  der
Reblaus  festgestellt  ist,  werden  in  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Maßstabe
eine  Karte  aufstellen  und  richtig  erhalten,  welche  den  Stand  der  Krankheit  jederzeit
  ersichtlich  macht.

Auf  Grund  der  bezüglichen  Mittheilungen  wird  der  Reichskanzler  eine  das
ganze  Reichsgebiet  umfassende  Karte  herstellen  lassen  und  die  Grenzen  der  als
angesteckt  oder  wegen  der  Nähe  von  Ansteckungsherden  als  verdächtig  zu  betrachtenden
  Bodenflächen  bestimmen.

Ebenso  werden  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  dem  Reichskanzler  im
Laufenden  zu  erhaltende  Verzeichnisse  derjenigen  Gartenbau-  oder  botanischen  Anlagen,
  Schulen  und  Gärten  mittheilen,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  in
angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen
  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind.

§.  8.

Der  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  eines  Grundstücks,  auf  welchem
die  Reblaus  auftritt  oder  Anzeichen  für  das  Vorhandensein  des  Insekts  sich  finden,
ist  verpflichtet,  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§.  9.

Die  Kosten  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  auf  obrigkeitliche  Anordnung
ausgeführten  Vernichtung  von  Rebpflanzen  und  Unschädlichmachung  des  Bodens
fallen  demjenigen  Bundesstaate  zur  Last,  in  dessen  Gebiete  die  infizirte  Rebpflanzung
belegen  ist.

§.  10.

Derjenige,  dessen  Rebpflanzungen  von  den  in  den  §§.  1  bis  3  bezeichneten
Maßregeln  betroffen  worden,  ist  befugt,  den  Ersatz  des  Werthes  der  auf  obrig-25