Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Hinsichtlich der Würdigung der vorzuschlagenden Bitt- 
steller ist im Allgemeinen auf die dem unterzeichneten k. Staats- 
ministerium vorgelegten letzten Qualifikations = Tabellen und 
Revisions-Anzeigen Bezug zu nehmen, in so ferne vom Zeit- 
punkte der letzten Vorlage bis zur Berichts-Erstattung keine 
Veränderungen eintraten; entgegengesetzten Falles ist hierüber 
besonderer Vortrag zu machen. 
Wenn die Verhältnisse des einen oder des andern Amts- 
bezirkes besondere Anforderung an den mit der erledigten 
Stelle zu Betrauenden in irgend einer Beziehung begründen, 
so sind solche jedesmal gehörig auseinander zu setzen. 
5) Die kgl. Regierungen, außer deren Bezirken eine Er- 
ledigung sich ergibt, haben die Duplikate der bei ihnen ein- 
laufenden Gesuche nach Ablauf des Termines mit einem Berichte 
vorzulegen, und nur die in den Qualifikations = Listen vorge- 
kommenen Veränderungen zu erörtern. 
6) Wenn die Wiederbesetzung einer erledigten Stelle drin- 
gend nothwendig ist, so hat die betreffende königl. Regierung 
ihren gutachtlichen Vorschlag unter Darlegung der Gründe zu 
beschleunigen. 
7) Ueber die von Amtswegen zu begutachtenden Versetz- 
ungen ist bezüglich jedes einzelnen Gerichtsarztes gesonderter 
Bericht zu erstatten und lediglich auf diesen hinzuweisen, wenn 
eine eröffnete Stelle hiezu angemessene Gelegenheit darbietet. 
8) Damit dem zu großen Andrange der nach Bekannt- 
machung vorstehender Weisung durch das Kreis-Intelligenzblatt 
eintretenden Anmeldung um Versetzung oder Anstellung für die 
Zukunft begegnet werde, diene den Betheiligten zur Nachricht, 
daß die einmal angebrachten allgemeinen, nicht minder die auf 
einzelne Regierungs-Bezirke oder auch auf besondere Physikate 
lautenden Versetzungs= und Anstellungs-Gesuche bei dem unter- 
zeichneten königlichen Staatsministerium vorgemerkt, und bei 
jeder Erledigung gewürdigt werden. Hiemit will aber den 
Betheiligten in keiner Weise benommen werden, ihre allgemeinen 
oder auf Regierungs-Bezirke beschränkten Gesuche bei gegen- 
wärtiger Gelegenheit zu erneuern, oder aber ihre Gesuche um 
Verleihung besonderer Physikate auf den unter den Ziffern 1 
und 2 vorgezeichneten Wegen jeder Zeit anzubringen. Die- 
selben werden sich jedoch von selbst bescheiden, daß die bei ein- 
tretenden Erledigungen von dem unterzeichneten königlichen
	        
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