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Um diesem Mißstande abzuhelfen, hat das unterzeichnete
Staats-Ministerium beschlossen, für die Erstattung der ärzt-
lichen Jahres -Berichte allgemeine Vorschriften zu erlassen und
in der Anlage zunächst ein Schema vorzuzeichnen, welches von
1857/58 die kgl. Gerichtsärzte bei ihren Jahresberichten fest-
zuhalten hiemit verpflichtet werden. Zu diesem Schema wird
Folgendes bemerkt:
1) Die medizinische Topographie der Physikats-Bezirke
soll gesondert innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren her-
gestellt und bezüglich derselben in den fortlaufenden Jahres-
Berichten nur dasjenige ergänzend und berichtigend nachge-
tragen werden, was zur Evidenthaltung der Kenntniß des
wirklichen Bestandes nothwendig ist. Ueber die Herstellung
einer medizinisch -topegraphischen Schilderung der Physikats-
Bezirke wird weitere Anordnung erfolgen.
2) Gleiches gilt in Ansehung der Ethnographie, welche
in ihren stabil-bleibenden Daten der Topographie anzureihen und
bezüglich welcher in die Jahres-Berichte nur die jeweiligen
Nachträge und Ergänzungen oder Veränderungen aufzunehmen
sind. Hieher gehört insbesondere die Bewegung des Bevölkerungs-
Standes, wofür das anliegende Formular Lit, b. (Tabelle A)
genau einzuhalten ist. Ebenso gehört hieher jene Tabelle, welche
am 15. Juli 1856 bezüglich der Constatirung des Ergebnisses
der ärztlichen Visitation der Conscribirten vorgezeichnet wurde.
3) Die Uebersicht des Medizinal-Personales ist
nach der Anlage c. (Tabelle B) herzustellen. Dabei ist darauf zu
achten, daß die bezüglichen Vorträge genau mit denjenigen überein-
stimmen, welche behufs der Herstellung der ärztlichen Schematismen
gemacht werden. Wenn in einem Jahre gegen die Vorträge
im Jahres-Berichte des Vorjahres Veränderungen bezüglich
des Medizinal-Personales sich nicht ergeben haben, so genügt
die Anführung dieses Umstandes. Die Aeußerungen über
Qualifikation, Betragen und Wirken sind nach den eigens hier-
über ergehenden Normen zu bemessen; besondere Anlässe, ver-
dienstliche Handlungen, hervorragende Leistungen Einzelner,
sowie etwaige Klagen und insbesondere Bemerkungen darüber,
ob ein Arzt ein Specialfach, z. B. Chirurgie, Geburtshilfe,
gar nicht oder hervorragend ausübe, sind im Contexte des
Berichtes eigens aufzunehmen.
4) Aerztliche, chirurgische und geburtshilfliche