Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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V. Veterinärwesen: Angabe der Wahrnehmungen be- 
züglich des thierärztlichen Personales, der Beschlagschmiede, 
Wasenmeister 2c.; — bezüglich der Krankheiten an Hausthieren, 
der Vorsorge gegen Seuchen und gegen Beschädigungen durch 
Thiere. 
Nr. 53, 516. . 56. 
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
20. September 1858, die Erstattung von Jahresberichten der 
Physikate betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Die höchste Entschließung vom 21. April 1858 rubricirten 
Betreffes verordnet ausdrücklich, daß die Jahresberichte von 
sämmtlichen Physikaten bis Ende Novembers jeden Jahres ein- 
gesendet werden müssen, weßhalb die kgl. Gerichtsärzte recht- 
zeitig Sorge zu tragen haben, daß von Seite der mit Funk- 
tionen betrauten und resp. der praktischen Aerzte schon mit Ende 
Oktobers die vorschriftsmäßigen Berichte eingeliefert werden. 
Seither und zwar schon seit Jahren mußte man mehrfach 
die Wahrnehmung machen, daß bei Jahres-Berichten der fest- 
gesetzte Termin häufig so sehr außer Acht gelassen wurde, daß 
die Einsendungen erst viele Monate später und nach mehr- 
fachen Aufforderungen hiezu erfolgten, was um so mehr ein 
bedeutendes Hinderniß abgab, als hie und da manche Jahres- 
berichte mangelhaft einkamen und durch die Nothwendigkeit nach- 
träglicher Ersetzungen viel Arbeit verursacht und Zeitverluft 
herbeigeführt wurde. Diese Säumniß in Behandlung einer so 
wichtigen Terminsache kann in Zukunft nicht mehr so ungeahn- 
det hingenommen werden, weßhalb bei Vermeidung von un- 
nachsichtlichen Ordnungsstrafen, selbst der Abordnung von Wart- 
Boten, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Physikate 
rechtzeitig die erforderlichen Materialien zu sammeln und ihre 
vollständigen Berichte zur Verhütung zeitraubender Ersetzungen 
am oben vorgesetzten Termine unfehlbar abzuliefern haben. 
Ueberhäufung mit Geschäften, namentlich aus der Hospital= 
und Privat-Praxis kann um so weniger als Entschuldigungs- 
grund verspäteter Einlieferung der Berichte gelten, als jeder 
Gerichtsarzt ohnehin wissen muß, daß er dem öffentlichen
	        
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