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aller überflüssigen Arbeit und zur Sicherstellung praktisch-
brauchbarer Elaborate für zweckdienlich erachtet, nachstehende
Verfügungen zu erlassen:
1) Alles, was bereits im Jahresberichte pro 1857/Ö8 be-
sprochen wurde und in welchem eine Aenderung seither nicht
eingetreten ist, bedarf nur der summarischen Aufzählung oder
Schilderung in kürzester Form und der gleichzeitigen Hinwei-
sung auf den vorjährigen Bericht.
2) Wurden Wahrnehmungen gemacht, durch welche es sich
herausstellt, daß die im vorjährigen Berichte vorgetragenen
Verhältnisse entweder irrig aufgefaßt worden seien oder seither
sich wesentlich geändert haben, so ist hievon ausdrücklich unter
Angabe der näheren Umstände Erwähnung zu thun.
3) Eine besondere Kritik, Genauigkeit und Vollständigkeit
ist den statistischen Angaben zuzuwenden und ist hauptsächlich
darauf zu achten, daß deren Elemente von fremdartigen oder
unrichtigen Angaben rein gehalten seien; denn nur auf solche
Weise können sie Anhaltspunkte zu wahrheitsgemäßen Ver-
gleichungen liefern, um als sicheres Material zu dienen, die aus
den Vergleichungen gewonnenen Resultate nützlich, nicht bloß
wissenschaftlich sondern auch praktisch, zu verwerthen. Wo Män-
gel oder Ungenauigkeiten bestehen, wird eine möglichste Detail-
Nachweisung gewärtiget.
4) Die sämmtlichen Berichtserstatter haben es sich zur
Richtschnur zu machen, die unterfertigte Stelle mit allgemeinen
Klagen, welche durch Nichts substanzirt sind, nicht zu behelligen;
insbesondere werden sie davor eindringlich verwarnt, angebliche
Uebelstände oder verordnungswidrige Vorkommnisse zu besprechen,
wofür sie nicht mit den erforderlichen Beweismitteln eintreten
können.
5) Schon in mehrfachen Ausschreiben und Erlassen wurde
darauf hingewiesen, daß Gerichtsärzte, praktische Aerzte und
Thierärzte verpflichtet seien, jeden zu ihrer Kenntniß kommen-
den nachweisbaren Contraventionsfall bei der einschlägigen
Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen, und daß es zu Nichts
führen könne, wenn solche Anzeigen unterlassen und am Schlusse
des Jahres die unterfertigte Stelle mit allgemein-gehaltenen
Beschwerden überhäuft wird, denen oftmals jede spezielle Be-
gründung mangelt. Hierauf wird ausdrücklich und wiederholt
aufmersam gemacht.