Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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aller überflüssigen Arbeit und zur Sicherstellung praktisch- 
brauchbarer Elaborate für zweckdienlich erachtet, nachstehende 
Verfügungen zu erlassen: 
1) Alles, was bereits im Jahresberichte pro 1857/Ö8 be- 
sprochen wurde und in welchem eine Aenderung seither nicht 
eingetreten ist, bedarf nur der summarischen Aufzählung oder 
Schilderung in kürzester Form und der gleichzeitigen Hinwei- 
sung auf den vorjährigen Bericht. 
2) Wurden Wahrnehmungen gemacht, durch welche es sich 
herausstellt, daß die im vorjährigen Berichte vorgetragenen 
Verhältnisse entweder irrig aufgefaßt worden seien oder seither 
sich wesentlich geändert haben, so ist hievon ausdrücklich unter 
Angabe der näheren Umstände Erwähnung zu thun. 
3) Eine besondere Kritik, Genauigkeit und Vollständigkeit 
ist den statistischen Angaben zuzuwenden und ist hauptsächlich 
darauf zu achten, daß deren Elemente von fremdartigen oder 
unrichtigen Angaben rein gehalten seien; denn nur auf solche 
Weise können sie Anhaltspunkte zu wahrheitsgemäßen Ver- 
gleichungen liefern, um als sicheres Material zu dienen, die aus 
den Vergleichungen gewonnenen Resultate nützlich, nicht bloß 
wissenschaftlich sondern auch praktisch, zu verwerthen. Wo Män- 
gel oder Ungenauigkeiten bestehen, wird eine möglichste Detail- 
Nachweisung gewärtiget. 
4) Die sämmtlichen Berichtserstatter haben es sich zur 
Richtschnur zu machen, die unterfertigte Stelle mit allgemeinen 
Klagen, welche durch Nichts substanzirt sind, nicht zu behelligen; 
insbesondere werden sie davor eindringlich verwarnt, angebliche 
Uebelstände oder verordnungswidrige Vorkommnisse zu besprechen, 
wofür sie nicht mit den erforderlichen Beweismitteln eintreten 
können. 
5) Schon in mehrfachen Ausschreiben und Erlassen wurde 
darauf hingewiesen, daß Gerichtsärzte, praktische Aerzte und 
Thierärzte verpflichtet seien, jeden zu ihrer Kenntniß kommen- 
den nachweisbaren Contraventionsfall bei der einschlägigen 
Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen, und daß es zu Nichts 
führen könne, wenn solche Anzeigen unterlassen und am Schlusse 
des Jahres die unterfertigte Stelle mit allgemein-gehaltenen 
Beschwerden überhäuft wird, denen oftmals jede spezielle Be- 
gründung mangelt. Hierauf wird ausdrücklich und wiederholt 
aufmersam gemacht.
	        
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