Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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gemacht  hat,  zu  contrasigniren  und  dem  Candidaten  verschlossen
zuzustellen.

Sie  haben  unter  umsichtiger  Würdigung  sowohl  das  Be—
dürfnisses  als  des  Nahrungsstandes  über  die  Errichtung  neuer
und  Wiederbesetzung  erledigter  Thierarztesstellen,  so  wie  über
die  Ertheilung  von  Licenzen  zur  Castration  der  kleinen  Hausthiere
  an  andere  Personen  an  die  Kreisregierung  Gutachten
abzugeben.  ·

Bei  der  Ausschreibung  zur  Bewerbung  um  thierärztliche
Stellen  durch  die  Kreisregierung  sind  die  Gesuche  bei  der
betreffenden  Distriktspolizeibehörde  einzureichen.  Dieselbe  hat
sodann  nach  Ablauf  der  Bewerbungsfrist  die  gutachtliche  Aeußerung
der  Gemeinde,  wenn  der  Thierarzt  zunächst  für  einen  Gemeindebezirk
  bestellt  wird,  außerdem  aber  des  Distrikts-Ausschusses,
sodann  auch  des  Bezirks-Comitès  des  landwirthschaftlichen
Vereines  und  des  Gerichtsarztes  zu  erholen  und  hiernach  die
Vorlage  aller  Gesuche  und  Gutachten  mit  ihrem  eigenen  Vorschlage
  an  die  Kreisregierung  zu  bewirken.

Wo  in  einem  Polizeibezirke  mehrere  Thierärzte  aufgestellt
sind,  hat  sich  die  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem
Gerichtsarzte  gutachtlich  darüber  zu  äußern,  welchem  Thierarzte
die  Funktion  als  amtlicher  Experte,  dann  die  Mitwirkung  bei
der  Prüfung  veterinärpolizeilicher  Geschäfte  und  bei  der  Ausführung
  von  Maßnahmen  gegen  Epizootien  u.  s.  w.  zukommt.

Wenn  der  Thierarzt  andere  Individuen  zur  Vornahme
augenblicklicher  Nothhilfe  ermächtiget,  so  kann  dieses  nur  mit
Genehmigung  der  Oistriktspolizeibehörde  geschehen.

Die  Thierärzte  sind  zunächst  den  einschlägigen  Distriktspolizeibehörden
  und  den  Gerichtsärzten  unterstellt.

Die  disciplinäre  Ueberwachung  der  Thierärzte  steht  der
Distriktspolizeibehörde  benehmlich  mit  dem  Gerichtsarzte  zu.
Sie  haben  jedoch  als  disciplinäre  Strafen  nur  Ermahnungen,
Warnungen  und  Verweise  zu  ertheilen.  Die  Verhängung
anderer  Strafen,  sowie  die  Verfügung  der  zeitweisen  oder
gänzlichen  Suspension  von  der  Praxis  hat  auf  Antrag  der
genannten  Behörden  von  den  Kreisregierungen  auszugehen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  nach  Art.  27.  Ziff.  7
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  die  Distriktsräthe  betr.  und
nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  September  1858
die  Reorganisation  des  Veterinärwesens  betr.  auf  Ermittlung