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gemacht hat, zu contrasigniren und dem Candidaten verschlossen
zuzustellen.
Sie haben unter umsichtiger Würdigung sowohl das Be—
dürfnisses als des Nahrungsstandes über die Errichtung neuer
und Wiederbesetzung erledigter Thierarztesstellen, so wie über
die Ertheilung von Licenzen zur Castration der kleinen Hausthiere
an andere Personen an die Kreisregierung Gutachten
abzugeben. ·
Bei der Ausschreibung zur Bewerbung um thierärztliche
Stellen durch die Kreisregierung sind die Gesuche bei der
betreffenden Distriktspolizeibehörde einzureichen. Dieselbe hat
sodann nach Ablauf der Bewerbungsfrist die gutachtliche Aeußerung
der Gemeinde, wenn der Thierarzt zunächst für einen Gemeindebezirk
bestellt wird, außerdem aber des Distrikts-Ausschusses,
sodann auch des Bezirks-Comitès des landwirthschaftlichen
Vereines und des Gerichtsarztes zu erholen und hiernach die
Vorlage aller Gesuche und Gutachten mit ihrem eigenen Vorschlage
an die Kreisregierung zu bewirken.
Wo in einem Polizeibezirke mehrere Thierärzte aufgestellt
sind, hat sich die Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem
Gerichtsarzte gutachtlich darüber zu äußern, welchem Thierarzte
die Funktion als amtlicher Experte, dann die Mitwirkung bei
der Prüfung veterinärpolizeilicher Geschäfte und bei der Ausführung
von Maßnahmen gegen Epizootien u. s. w. zukommt.
Wenn der Thierarzt andere Individuen zur Vornahme
augenblicklicher Nothhilfe ermächtiget, so kann dieses nur mit
Genehmigung der Oistriktspolizeibehörde geschehen.
Die Thierärzte sind zunächst den einschlägigen Distriktspolizeibehörden
und den Gerichtsärzten unterstellt.
Die disciplinäre Ueberwachung der Thierärzte steht der
Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem Gerichtsarzte zu.
Sie haben jedoch als disciplinäre Strafen nur Ermahnungen,
Warnungen und Verweise zu ertheilen. Die Verhängung
anderer Strafen, sowie die Verfügung der zeitweisen oder
gänzlichen Suspension von der Praxis hat auf Antrag der
genannten Behörden von den Kreisregierungen auszugehen.
Die Distriktspolizeibehörden haben nach Art. 27. Ziff. 7
des Gesetzes vom 28. Mai 1852 die Distriktsräthe betr. und
nach der allerhöchsten Verordnung vom 1. September 1858
die Reorganisation des Veterinärwesens betr. auf Ermittlung