Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Ein  gegen  die  Sittlichkeit  und  Ordnung  anstoßendes
Betragen  der  Hebamme  hat  die  Distriktspolizeibehörde  zu
ahnden  und  zu  bestrafen,  auch  darüber  nach  Befund  weitere
Anzeige  zu  erstatten,  namentlich  auch  einzuschreiten,  wenn  dieselbe
  ohne  spezielle  Bewilligung  der  Distriktspolizeibehörde
schwangere  ledige  Frauenspersonen  in  ihre  Wohnung  zur
Gestattung  der  Niederkunft  aufnimmt.  Uebrigens  ist  durch
höchstes  Rescript  des  Staatsministeriums  des  Innern  beider
Abtheilungen  vom  27.  Mai  1858  Nr.  4351  den  Hebammen
der  Stadt  Würzburg  und  Umgebung  derselben  in  einem  Umkreise
von  3  Stunden  untersagt,  überhaupt  Schwangere  und  Kreisende
bei  sich  aufzunehmen.  In  der  Stadt  München  sind  die  Hebammen
in  polizeilicher  Hinsicht  unter  die  Polizeidirektion  gestellt,  was
aber  die  Ernennung  derjenigen  Hebammenschüllerinnen  betrifft,
welche  aus  der  Gemeindekasse  Unterstützungs=  oder  Lehrbeiträge
erhalten  sollen,  so  ist  der  diesfallsige  Vorschlag  dem  Magistrate
zu  Überlassen.

Hinsichtlich  des  Apothekenwesens  hat  die  Oistriktspolizeibehörde
  nach  vorgängiger  gutachtlicher  Einvernahme  des
Gerichtsarztes  die  Bewilligung  zur  Aufnahme  von  Apotheker-Lehrlingen
  zu  ertheilen;  ihr  ist  von  dem  Ergebnisse  der  Prüfung
der  Lehrlinge  Behufs  der  Entlassung  aus  der  Lehre  Nachricht
zu  geben.

Der  Austritt  des  Lehrlings,  er  mag  während  der  Lehrzeit
oder  nach  Beendigung  derselben  erfolgen,  ist  durch  den  betreffenden
  Apothekenvorstand  sowohl  bei  der  Distriktspolizeibehörde
als  bei  dem  Gerichtsarzte  unverweilt  zur  Anzeige  zu  bringen.

Eben  so  ist  die  Aufnahme  und  die  Entlassung  jedes
Gehilfen  durch  den  Apothekenvorstand  nicht  nur  dem  Gerichtsarzte,
  sondern  auch  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.

Der  Distriktspolizeibehörde  liegt  die  Instruktion  der  Gesuche
um  Verleihung  von  Apotheken-Concessionen  ob.

Jeder  Apotheker  ist  bei  Uebernahme  der  Apotheke  auf  seine
Obliegenheiten  durch  die  Distriktspolizeibehörde  in  Gegenwart
des  Gerichtsarztes  eidlich  zu  verpflichten.  Dies  hat  auch  zu
geschehen  bei  Provisoren,  denen  die  Leitung  einer  Filialapotheke
oder  die  Stelle  eines  Werkführers  übertragen  wird,  oder  welche
bei  einer  mehr  als  zweimonatlichen  Verhinderung  des  Apothekers
für  denselben  substituirt  werden.