Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

168 
ärztlichen Praxis entweder von ihrem bisherigen Amtssitze oder 
von einem andern Orte aus. 
Sie haben jedem angehenden Arzte bei seiner Verpflichtung 
durch die Distriktspolizeibehörde einen gedruckten Auszug aus 
den bestehenden Normen über Stellung, Rechte und Pflichten 
der praktischen Aerzte zustellen zu lassen. 
Sie dürfen keinem angehenden Arzte die Bewilligung zur 
Ausübung der ärztlichen Praxis ertheilen, bevor sich derselbe 
nicht über den Beitritt zu dem ärztlichen Pensionsvereine und 
über die geschehene Zahlung der Eintrittsgebühren ausgewiesen 
hat; auch haben sie denselben anzuhalten, bis zum Eintritte in 
ein Amt mit pragmatischen Rechten in dem Vereine zu ver- 
bleiben. 
Jede Erledigung der Stelle eines praktischen Arztes haben 
sie im Kreisamtsblatte auszuschreiben und bei der Vergebung 
der Distrikte ist mit Rücksicht auf Tüchtigkeit, Verlässigkeit und 
die übrigen in Betracht kommenden Verhältnisse in der Regel 
dem älteren Arzte vor dem jüngeren der Vorzug zu ertheilen. 
Die alljährlich gemeinschaftlich von der betreffenden Distrikts- 
polizeibehörde und dem Gerichtsarzte hergestellten Qualifikationen 
der praktischen Aerzte sind von der Regierung revisorisch zu 
würdigen, zu ergänzen und richtig zu stellen, und die Qualifi- 
kationstabellen resp. die in denselben vorgekommenen Ver- 
änderungen sodann mit einem nach Distriktspolizeibehörden zu 
ordnenden Verzeichnisse sämmtlicher praktischer Aerzte des Kreises 
dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen. 
Die Gesuche um ärztliche Reisestipendien, welche 
spätestens bis zum 20. Juli jeden Jahres bei der einschlägigen 
Regierung, Kammer des Innern, eingereicht werden müssen, 
hat dieselbe, wenn sie nach dem bezeichneten Schlußtermine 
einkommen, sofort zurückzuweisen, bezüglich jener Gesuche aber, 
welche mit den vorgeschriebenen Belegen nicht versehen sind, 
die Bittsteller zur nachträglichen Vorlage der fehlenden Belege 
oder Anzeigen der zu besuchenden Orte auffordern zu lassen, 
und jedenfalls bis zum 1. August jeden Jahres über die ein- 
gekommenen Reisestipendiengesuche Bericht zu erstatten und sich 
dabei über die Eigenschaften eines jeden Bittstellers in Beziehung 
auf dessen Privatwandel und dessen politisches Verhalten jedes- 
mal zu äußern. 
Die distriktspolizeilichen Entschließungen bezüglich der Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.