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ärztlichen Praxis entweder von ihrem bisherigen Amtssitze oder
von einem andern Orte aus.
Sie haben jedem angehenden Arzte bei seiner Verpflichtung
durch die Distriktspolizeibehörde einen gedruckten Auszug aus
den bestehenden Normen über Stellung, Rechte und Pflichten
der praktischen Aerzte zustellen zu lassen.
Sie dürfen keinem angehenden Arzte die Bewilligung zur
Ausübung der ärztlichen Praxis ertheilen, bevor sich derselbe
nicht über den Beitritt zu dem ärztlichen Pensionsvereine und
über die geschehene Zahlung der Eintrittsgebühren ausgewiesen
hat; auch haben sie denselben anzuhalten, bis zum Eintritte in
ein Amt mit pragmatischen Rechten in dem Vereine zu ver-
bleiben.
Jede Erledigung der Stelle eines praktischen Arztes haben
sie im Kreisamtsblatte auszuschreiben und bei der Vergebung
der Distrikte ist mit Rücksicht auf Tüchtigkeit, Verlässigkeit und
die übrigen in Betracht kommenden Verhältnisse in der Regel
dem älteren Arzte vor dem jüngeren der Vorzug zu ertheilen.
Die alljährlich gemeinschaftlich von der betreffenden Distrikts-
polizeibehörde und dem Gerichtsarzte hergestellten Qualifikationen
der praktischen Aerzte sind von der Regierung revisorisch zu
würdigen, zu ergänzen und richtig zu stellen, und die Qualifi-
kationstabellen resp. die in denselben vorgekommenen Ver-
änderungen sodann mit einem nach Distriktspolizeibehörden zu
ordnenden Verzeichnisse sämmtlicher praktischer Aerzte des Kreises
dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen.
Die Gesuche um ärztliche Reisestipendien, welche
spätestens bis zum 20. Juli jeden Jahres bei der einschlägigen
Regierung, Kammer des Innern, eingereicht werden müssen,
hat dieselbe, wenn sie nach dem bezeichneten Schlußtermine
einkommen, sofort zurückzuweisen, bezüglich jener Gesuche aber,
welche mit den vorgeschriebenen Belegen nicht versehen sind,
die Bittsteller zur nachträglichen Vorlage der fehlenden Belege
oder Anzeigen der zu besuchenden Orte auffordern zu lassen,
und jedenfalls bis zum 1. August jeden Jahres über die ein-
gekommenen Reisestipendiengesuche Bericht zu erstatten und sich
dabei über die Eigenschaften eines jeden Bittstellers in Beziehung
auf dessen Privatwandel und dessen politisches Verhalten jedes-
mal zu äußern.
Die distriktspolizeilichen Entschließungen bezüglich der Auf-