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praktischen Jahreskurses belegt und unter genauer Angabe des
Ortes, wo das Zulassungsdekret zugestellt werden soll, spätestens
bis zum 15. September bei der zuständigen Kreisregierung,
Kammer des Innern (also entweder bei derjenigen zu München,
oder zu Speyer, oder zu Würzburg) eingereicht werden.
Die gedachten Kreisregierungen haben diese Gesuche sofort
zu prüfen, und wenn die vorgelegten Zeugnisse genügend befunden
werden, das Zulassungs-Dekret mit Bekanntgabe des
Prüfungstages auszufertigen, verspätete Gesuche aber, so wie
Eandidaten, deren Zeugnisse zu erheblichen Bedenken bezüglich
des Fleißes und Fortganges in der praktischen Ausbildung oder
des sittlichen und sonstigen Verhaltens Anlaß geben, zurückzuweisen.
Das Zeugniß wird gegen Zahlung einer Prüfungstaxe
von 6 fl. durch die Kreisregierung ausgefertigt.
Die Aufstellung der Thierärzte aus der Zahl der in der
praktischen Prüfung befähigt befundenen Candidaten erfolgt
durch die Kreisregierungen mit besonderer Berücksichtigung der
Anträge der Gemeinden, Distrikte, Bezirks-Comite's des landwirthschaftlichen
Vereines u. s. w. stets nur nach Einvernehmung
der Distrikts-Polizeibehörden und Gerichtsärzte und
nach Eröffnung einer vierwöchentlichen Bewerbungsfrist im
Kreisamtsblatte.
Wo in einem Polizeibezirke mehrere Thierärzte aufgestellt
sind, soll nach gutachtlicher Aeußerung der Distrikts-Polizeibehörde
und des Gerichtsarztes durch die Kreisregierung derjenige
Thierarzt bestimmt und im Kreisamtsblatte bekannt
gegeben werden, welchem die amtlichen Funktionen zukommen.
Wenn für eine erledigte thierärztliche Stelle bisher ein
Unterhaltsbeitrag nach Art. 27 Ziffer 7 des Gesetzes vom
28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, noch nicht ermittelt
war, oder wenn ein neuer thierärztlicher Distrikt gebildet wird,
so ist vor Allem, und noch vor der Eröffnung des Bewerbungstermins,
auf eine Ermittlung eines solchen Beitrages, so wie
überhaupt ständiger Bezüge für den Thierarzt hinzuwirken.
Die Jahresberichte der Thierärzte sind von den Gerichtsärzten
im Original an die betreffende Kreisregierung und von
dieser nach geschehener Benützung zugleich mit dem ärztlichen
Jahresberichte des Kreises dem Staatsministerium des Innern
einzusenden.