Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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praktischen  Jahreskurses  belegt  und  unter  genauer  Angabe  des
Ortes,  wo  das  Zulassungsdekret  zugestellt  werden  soll,  spätestens
  bis  zum  15.  September  bei  der  zuständigen  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern  (also  entweder  bei  derjenigen  zu  München,
oder  zu  Speyer,  oder  zu  Würzburg)  eingereicht  werden.

Die  gedachten  Kreisregierungen  haben  diese  Gesuche  sofort
zu  prüfen,  und  wenn  die  vorgelegten  Zeugnisse  genügend  befunden
  werden,  das  Zulassungs-Dekret  mit  Bekanntgabe  des
Prüfungstages  auszufertigen,  verspätete  Gesuche  aber,  so  wie
Eandidaten,  deren  Zeugnisse  zu  erheblichen  Bedenken  bezüglich
des  Fleißes  und  Fortganges  in  der  praktischen  Ausbildung  oder
des  sittlichen  und  sonstigen  Verhaltens  Anlaß  geben,  zurückzuweisen.


Das  Zeugniß  wird  gegen  Zahlung  einer  Prüfungstaxe
von  6  fl.  durch  die  Kreisregierung  ausgefertigt.

Die  Aufstellung  der  Thierärzte  aus  der  Zahl  der  in  der
praktischen  Prüfung  befähigt  befundenen  Candidaten  erfolgt
durch  die  Kreisregierungen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der
Anträge  der  Gemeinden,  Distrikte,  Bezirks-Comite's  des  landwirthschaftlichen
  Vereines  u.  s.  w.  stets  nur  nach  Einvernehmung
  der  Distrikts-Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  und
nach  Eröffnung  einer  vierwöchentlichen  Bewerbungsfrist  im
Kreisamtsblatte.

Wo  in  einem  Polizeibezirke  mehrere  Thierärzte  aufgestellt
sind,  soll  nach  gutachtlicher  Aeußerung  der  Distrikts-Polizeibehörde
  und  des  Gerichtsarztes  durch  die  Kreisregierung  derjenige
  Thierarzt  bestimmt  und  im  Kreisamtsblatte  bekannt
gegeben  werden,  welchem  die  amtlichen  Funktionen  zukommen.

Wenn  für  eine  erledigte  thierärztliche  Stelle  bisher  ein
Unterhaltsbeitrag  nach  Art.  27  Ziffer  7  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betreffend,  noch  nicht  ermittelt
war,  oder  wenn  ein  neuer  thierärztlicher  Distrikt  gebildet  wird,
so  ist  vor  Allem,  und  noch  vor  der  Eröffnung  des  Bewerbungstermins,
  auf  eine  Ermittlung  eines  solchen  Beitrages,  so  wie
überhaupt  ständiger  Bezüge  für  den  Thierarzt  hinzuwirken.

Die  Jahresberichte  der  Thierärzte  sind  von  den  Gerichtsärzten
  im  Original  an  die  betreffende  Kreisregierung  und  von
dieser  nach  geschehener  Benützung  zugleich  mit  dem  ärztlichen
Jahresberichte  des  Kreises  dem  Staatsministerium  des  Innern
einzusenden.