Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Verhängung anderer disciplinärer Strafen an die 
Thierärzte, als der von der Distrikts-Polizeibehörde benehmlich 
mit dem Gerichtsarzte zu ertheilenden Ermahnungen, Warnungen 
und Verweise, dann die Verfügung der zeitweisen oder gänzlichen 
Suspension von der Praxis hat auf Antrag der vorgenannten 
Behörden von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
benehmlich mit dem Kreismedizinalausschusse auszugehen. 
Die Ertheilung von Instruktionen an die Wasenmeister 
ist Sache der Distriktspolizeibehörden, die k. Regierungen haben 
dieselben in dieser Beziehung mit den nöthigen Weisungen zu 
versehen. 
Die Verleihung von Apothekers-Conzessionen, so 
wie die Bewilligung zur Transferirung von selbstständigen 
Apotheken, dann zur Errichtung von Filial= und Handapotheken 
kömmt den Regierungen, Kammern des Innern, zu. Denselben 
ist hiebei, insbesondere was die Errichtung von Handapotheken 
betrifft, zur besonderen Pflicht gemacht, mit größter Umsicht 
zu verfahren, und die dießfallsige Bewillgung nur dann zu 
ertheilen, wenn neben dem vorgeschriebenen Distanzenverhält- 
nisse und neben der Unthunlichkeit, eine Filialapotheke zu errich- 
ten, ein wirkliches sanitätspolizeiliches Bedürfniß in volle Evidenz 
gestellt scheint. 
Bei neuen Conzessionsgesuchen haben sie zuvor jedesmal 
das technische Gutachten des Kreismedizinalausschusses einzuholen. 
Die Regierungen haben die an sie von den Apotheker- 
Gremien erstatteten Anzeigen wahrgenommener Mißbräuche oder 
sonstiger Mißstände im Bereiche des Apothekerwesens, so wie die 
gutachtliche Anträge derselben in sonstigen wichtigen]Angelegen- 
heiten zu bescheiden, resp. dem betreffenden Staatsministerium 
vorzulegen. 
Sie haben im Berufungsfalle hinsichtlich der Festsetzung 
des geringeren Umfanges der Apparate und Utensilien, so wie 
des jederzeit bereit zu haltenden Arzneien-Vorrathes für 
Apotheken kleinerer Orte und Filialapotheken, nach Vernehmung 
des Kreismedizinalausschusses, das Nähere zu bestimmen. 
Die Regierungen haben darüber zu wachen, daß sämmt- 
liche selbstständige Filial= und Handapotheken, dann die Material- 
und Spezereihandlungen von den Distriktspolizeibehörden all- 
jährlich sorgfältig untersucht und daß ihnen die darüber auf- 
genommenen Protokolle rechtzeitig eingeschickt werden.
	        
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