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Die Verhängung anderer disciplinärer Strafen an die
Thierärzte, als der von der Distrikts-Polizeibehörde benehmlich
mit dem Gerichtsarzte zu ertheilenden Ermahnungen, Warnungen
und Verweise, dann die Verfügung der zeitweisen oder gänzlichen
Suspension von der Praxis hat auf Antrag der vorgenannten
Behörden von den Kreisregierungen, Kammern des Innern,
benehmlich mit dem Kreismedizinalausschusse auszugehen.
Die Ertheilung von Instruktionen an die Wasenmeister
ist Sache der Distriktspolizeibehörden, die k. Regierungen haben
dieselben in dieser Beziehung mit den nöthigen Weisungen zu
versehen.
Die Verleihung von Apothekers-Conzessionen, so
wie die Bewilligung zur Transferirung von selbstständigen
Apotheken, dann zur Errichtung von Filial= und Handapotheken
kömmt den Regierungen, Kammern des Innern, zu. Denselben
ist hiebei, insbesondere was die Errichtung von Handapotheken
betrifft, zur besonderen Pflicht gemacht, mit größter Umsicht
zu verfahren, und die dießfallsige Bewillgung nur dann zu
ertheilen, wenn neben dem vorgeschriebenen Distanzenverhält-
nisse und neben der Unthunlichkeit, eine Filialapotheke zu errich-
ten, ein wirkliches sanitätspolizeiliches Bedürfniß in volle Evidenz
gestellt scheint.
Bei neuen Conzessionsgesuchen haben sie zuvor jedesmal
das technische Gutachten des Kreismedizinalausschusses einzuholen.
Die Regierungen haben die an sie von den Apotheker-
Gremien erstatteten Anzeigen wahrgenommener Mißbräuche oder
sonstiger Mißstände im Bereiche des Apothekerwesens, so wie die
gutachtliche Anträge derselben in sonstigen wichtigen]Angelegen-
heiten zu bescheiden, resp. dem betreffenden Staatsministerium
vorzulegen.
Sie haben im Berufungsfalle hinsichtlich der Festsetzung
des geringeren Umfanges der Apparate und Utensilien, so wie
des jederzeit bereit zu haltenden Arzneien-Vorrathes für
Apotheken kleinerer Orte und Filialapotheken, nach Vernehmung
des Kreismedizinalausschusses, das Nähere zu bestimmen.
Die Regierungen haben darüber zu wachen, daß sämmt-
liche selbstständige Filial= und Handapotheken, dann die Material-
und Spezereihandlungen von den Distriktspolizeibehörden all-
jährlich sorgfältig untersucht und daß ihnen die darüber auf-
genommenen Protokolle rechtzeitig eingeschickt werden.