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Die, Regierungen haben die zur Verhütung der Räude-
krankheit angeordneten periodischen Untersuchungen der Schaf-
heerden, sowie die aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit
eingeführten periodischen Hunde-Visitationen zu überwachen.
Es liegt ihnen ob, die Beaufsichtigung und höhere Leitung
der Kreis-Irren-Anstalten, die auch bezüglich des Rech-
nungswesens den k. Regierungen, Kammern des Innern, unmit-
telbar untergeordnet sind. Beschwerden, welche die Vertreter
eines Verpflegten in Beziehung auf dessen Behandlung an die
Aussichtsstelle bringen, sind sorgfältig zu erörtern, und es ist
den Beschwerdeführern motivirter Bescheid zu geben; sowie die
Oberaufsicht auf die im Kreise befindlichen der Sanitätspolizei
untergeordneten Anstalten, also Krankenhäuser, Pfründehäuser,
Gebärhäuser, Lokal = Irren= Anstalten, Krippen, Kinderbewahr-
Anstalten, Waisenhäuser, Schulhäuser, Erziehungs-Anstalten,
orthopädische Institute, Bad-Anstalten, Anstalten für Verwahr-
loste, Krüppelhafte, Kretinen, Epileptische, Blinde, Taubstumme,
Gefängnisse u. s. w.
Die allgemeinen Einleitungen, sowie die durch die Umstände
sich gebietenden besonderen Anordnungen zur Unterdrückung
medizinischer Pfuscherei.
Die Regierungen haben darüber zu wachen, daß überall
den armen Kranken diegeeignete ärztliche Hilfe geleistet werde.
Nach Art. 8 des Gesetzes über die Unterstützung und Ver-
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen (Gesetzbl. 1850
Nr. 28. S. 341) steht die Entscheidung über Streitigkeiten oder
Weigerung der Gemeinden in Hinsicht auf zu leistende Hilfe,
oder rücksichtlich der hiedurch erwachsenen Kosten in erster In-
stanz der Distriktspolizeibehörde, in zweiter und letzter Instanz
der Kreisregierung, Kammer des Innern, desjenigen Kreises zu,
in welchem die Hilfe geleistet wurde oder angesprochen wird.
Die Aufsicht und resp. Oberaufsicht der Kreisregierungen,
Kammern des Innern, hat sich, wie bezüglich des ganzen Gebiets
der Polizei und Administration, so auch insbesondere hinsichtlich
des gesammten Medizinalwesens durch periodische und außer-
ordentliche Visitationen zu bethätigen. Solche Visitationen
werden vorgenommen 1) durch die k Regierungspräsidenten bei
ihren jährlichen Inspektionsreisen, 2) durch eigens abzuordnende
Regierungs-Commissäre und 3) durch den abzuordnenden Kreis-
medizinalrath.