Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die, Regierungen haben die zur Verhütung der Räude- 
krankheit angeordneten periodischen Untersuchungen der Schaf- 
heerden, sowie die aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit 
eingeführten periodischen Hunde-Visitationen zu überwachen. 
Es liegt ihnen ob, die Beaufsichtigung und höhere Leitung 
der Kreis-Irren-Anstalten, die auch bezüglich des Rech- 
nungswesens den k. Regierungen, Kammern des Innern, unmit- 
telbar untergeordnet sind. Beschwerden, welche die Vertreter 
eines Verpflegten in Beziehung auf dessen Behandlung an die 
Aussichtsstelle bringen, sind sorgfältig zu erörtern, und es ist 
den Beschwerdeführern motivirter Bescheid zu geben; sowie die 
Oberaufsicht auf die im Kreise befindlichen der Sanitätspolizei 
untergeordneten Anstalten, also Krankenhäuser, Pfründehäuser, 
Gebärhäuser, Lokal = Irren= Anstalten, Krippen, Kinderbewahr- 
Anstalten, Waisenhäuser, Schulhäuser, Erziehungs-Anstalten, 
orthopädische Institute, Bad-Anstalten, Anstalten für Verwahr- 
loste, Krüppelhafte, Kretinen, Epileptische, Blinde, Taubstumme, 
Gefängnisse u. s. w. 
Die allgemeinen Einleitungen, sowie die durch die Umstände 
sich gebietenden besonderen Anordnungen zur Unterdrückung 
medizinischer Pfuscherei. 
Die Regierungen haben darüber zu wachen, daß überall 
den armen Kranken diegeeignete ärztliche Hilfe geleistet werde. 
Nach Art. 8 des Gesetzes über die Unterstützung und Ver- 
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen (Gesetzbl. 1850 
Nr. 28. S. 341) steht die Entscheidung über Streitigkeiten oder 
Weigerung der Gemeinden in Hinsicht auf zu leistende Hilfe, 
oder rücksichtlich der hiedurch erwachsenen Kosten in erster In- 
stanz der Distriktspolizeibehörde, in zweiter und letzter Instanz 
der Kreisregierung, Kammer des Innern, desjenigen Kreises zu, 
in welchem die Hilfe geleistet wurde oder angesprochen wird. 
Die Aufsicht und resp. Oberaufsicht der Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, hat sich, wie bezüglich des ganzen Gebiets 
der Polizei und Administration, so auch insbesondere hinsichtlich 
des gesammten Medizinalwesens durch periodische und außer- 
ordentliche Visitationen zu bethätigen. Solche Visitationen 
werden vorgenommen 1) durch die k Regierungspräsidenten bei 
ihren jährlichen Inspektionsreisen, 2) durch eigens abzuordnende 
Regierungs-Commissäre und 3) durch den abzuordnenden Kreis- 
medizinalrath.
	        
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