Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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eine genaue Revision der Kr eis-Irren-Anstalten und der 
in denselben stattfindenden Behandlung der Verbflegten vor- 
nehmen zu lassen. 
Zu Folge Ministerial-Entschließung vom 25. Aug. 1855 
Nr. 18,909, die Diensteseinweisung der kgl. Gerichtsärzte 
betreffend, sollen die Kreismedizinalräthe bei Vornahme der 
vorschriftsmäßigen Apotheken = Visitationen (Ausschreiben vom 
15. März 1837, Band I. S. 619) auch auf den Zustand der 
Physikatsverwaltung ihr Augenmerk richten. 
Die Regierungen haben nach Ministerial-Entschließung vom 
21. April 1858 Nr. 10,626, die Erstattung von Jahresberichten 
über die Sanitätsverwaltung in den Kreisen betr., darüber 
zu wachen, daß bei den Jahresberichten der Gerichts- 
ärz zte die vorgeschriebenen Normen festgehalten und daß sie 
rechtzeitig vorgelegt werden, haben sodann aus vem Materiale, 
welches vieselben liefern einen Sanitätsbericht für den 
Regierungsbezirk zu bearbeiten und solchen alljährlich im Mo- 
nate Januar spätestens an das kgl. Staatsministerium des 
Innern in Vorlage zu bringen. 
Am Ende eines jeden Kalender-Jahres haben sie den 
Schematismus der Civilärzte, dann denjenigen des nieder- 
ärztlichen Personals und der Sanitätsanstalten des Regierungs- 
bezirkes nach dem durch die Ministerial-Entschließung vom 
12. Dezember 1854 den Schematismus des Medizinalpersonals 
betr. vorgeschriebenen Schema I. und II. herzustellen, im Monat 
Jannar jeden Jahres dieselben als Beilage des Kreisamtsblattes 
zu veröffentlichen und drei Exemplare dieser Beilage dem kgl. 
Staatsministerium des Innern vorzulegen, dann ein Exemplar 
dem ständigen Ausschusse des ärztlichen Vereines in München 
zu übersenden. 
Die königlichen Kreisregierungen haben nach Ministerial- 
Entschließung vom 21. April 1858 Nr. 10,685, die Herstellung 
medizinischer Topographien und Ethnographien betr. unter steter 
Anführung der Quellen eine medizinische Topographie 
und Ethnographie des Kreises bearbeiten zu lassen und 
solche bis zum Ablauf des Jahres 1861 mit den Ausarbeitungen 
der Gerichtsärzte über die medizinisch = topographischen und 
ethnographischen Verhältnisse der Physikatsbezirke dem k#l. 
Staatsministerium des Innern einzusenden. 
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben die
	        
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