Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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statistischen  Tabellen  über  die  Bewegung  der  Bevslkerang,
welche  von  den  Distriktspolizei  =  Behörden  und  Physikaten  für
jeden  Amtsbezirk  herzustellen  sind,  zu  revidiren,  für  den  ganzen
Regierungsbezirk  zusammenzustellen  und  dem  königlichen  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vorzulegen.


Die  Kreisregierung  hat  sich  als  oberster  Rekr  utirungsrath
  bei  der  Conscription  und  Aushebung  der  Mannschaft
  für  die  Heeresergänzung  zu  betheiligen,  unter  andern  hat
dieselbe  die  Visitationsprotokolle  der  Conscribirten  durch  den
Kreismedizinalrath  revidiren  zu  lassen,  und  die  aus  dem  Kreismedizinalrathe,
  zwei  Militärärzten  und  einem  Aktuar  zusammengesetzte
  oberste  Visitations-Commission  hat  die  einberufenen
Conscribirten  nochmals  einer  sorgfältigen  körperlichen  Untevsuchung
  zu  unterwerfen.

B.
Die  Kreismedizinalräthe.

Für  die  Bearbeitung  der  medizinal-polizeilichen  Gegenstände
  ist  jeder  Kreisregierung  ein  Medizinal-Referent  beigegeben.

Derselbe  führt  den  Titel:  Regierungs=  und  Kreismedizinalrath,
  steht  in  gleicher  Kategorie  mit  den  übrigen  die  Regierung
konstituirenden  Räthen  und  roulirt  mit  denselben  nach  dem
Dienstesalter.

Sie  tragen  die  Uniform  der  Regierungsräthe  und  beziehen
gegenwärtig  einen  Jahresgehalt  von  1200  Gulden.

Der  Geschäftsgang  für  die  Gegenstände  der  Medizinalpolizei
  ist  der  für  die  Kreisregierungen  überhaupt  vorgezeichnete,
nach  welchem  Einlauf,  Zutheilung,  Bearbeitung,  Registratur,
Kanzlei  und  Expedition  besorgt  wird.

In  Gegenständen  gemischter  Art  hat  der  Regierungspräsident
  ein  gemeinschaftliches  Benehmen  mit  jenen  Regierungsräthen
  anzuordnen,  in  deren  Fach  dieselben  zugleich  einschlägig
sind,  und  vie  Aufsätze  gemeinschaftlich  unterzeichnen  zu  lassen.

Der  Kreismedizinalrath  ist  Vorstand  des  Kreismedizinal-Ausschusses
  und  der  Approbations-Prüfungs-Commission  für
Bader.

Die  Kreismedizinalräthe  zu  München,  Speyer  und  Würz-127