Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 1. Hfte.—2. Hfte.) 29
1. Hälfte Februar. (Antideutsche Preßhetze in Rußland.)
Die „Moskauer Zeitung“ schreibt mit Bezug auf den Tod
Kronprinz Rudolfs:
„Ja — wie ist das alles dunkel und rätselhaft! Und in was für
einer Angelegenheit! Und in betreff welcher Persönlichkeit!
„Und nun kommt noch dazu, daß der Tod des Kronprinzen gerade
in einem solchen Augenblick eintreten mußte, wo die österreichische Diplomatie
Berliner Anweisungen folgt und die Interessen Oesterreich-Ungarns
für identisch mit den deutschen hält, während der verstorbene Erzherzog
solche Anschauungen ganz offen nicht teilte. Lange verschloß er seine Ansicht
in dem Innern seiner Seele; endlich aber brach sie sich Bahn nach außen,
er sprach sie aus — und man findet ihn tot.
„Doch dem sei, wie da wolle — jedenfalls hat das Bismarck'sche
Deutschland Glück. Einer nach dem anderen steigen sie ins Grab, die Männer,
die ihm unbequem sind: Chanzy, Gambetta, Skobeleff, Ludwig II.,
Friedrich III., Rudolf von Habsburg . Es ist geradezu, als ob über
allen irgend ein „Vehmrichter waltet“, wie die Deutschen sagen, der zur
7 Heit stets diejenigen forträumt, die Deutschland schädlich und gefährich
werden
14. Februar. (Schulantrag Windthorst.) Der Abgeordnete
Dr. Windthorst bringt mit Unterstützung des Zentrums
folgenden auf den Religionsunterricht in den Volksschulen bezüglichen
Antrag im Abgeordnetenhause (vgl. 1887 S. 50) ein:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Die Königliche Staatsregierung
aufzufordern, dem Landtage baldigst den Entwurf eines Gesetzes
vorzulegen, durch welches den Kirchen und ihren Organen in betreff des
religiösen Unterrichts in den Volksschulen diejenigen Befugnisse in vollem
Umfange gewährt werden, welche die Verfassungs-Urkunde im Artikel 24
denselben durch den Satz: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule
leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften“ zugesichert hat und dabei,
dem ursprünglichen Sinne dieser Zusicherung entsprechend, insbesondere auf
Feststellung folgender Rechte Bedacht zu nehmen 1. In das Amt des
Volksschullehrers dürfen nur Personen berufen werden, gegen welche die
kirchliche Behörde in kirchlich-religiöser Hinsicht keine Einwendung gemacht
hat. Werden später solche Einwendungen erhoben, so darf der Lehrer zur
Erteilung des Religionsunterrichts nicht weiter zugelassen werden. 2. Diejenigen
Organe zu bestimmen, welche in den einzelnen Volksschulen den Religionsunterricht
zu leiten berechtigt sind, steht ausschließlich den kirchlichen
Obern zu. 3. Das zur Leitung des Religionsunterrichts berufene kirchliche
Organ ist befugt, nach eigenem Ermessen den schulplanmäßigen Religionsunterricht
selbst zu erteilen oder dem Religionsunterrichte des Lehrers beizuwohnen,
in diesen einzugreifen und für dessen Erteilung den Lehrer mit
Weisungen zu versehen, welche von letzterem zu befolgen sind. 4. Die kirchlichen
Behörden bestimmen die für den Religionsunterricht und die religiöse
Uebung in den Schulen dienenden Lehr= und Unterrichtsbücher, den Umfang
und Inhalt des schulplanmäßigen religiösen Unterrichtstoffes und dessen Verteilung
auf die einzelnen Klassen.
20. Februar. (Kammergerichtspräsident von Oehlschläger)
wird zum Staatssekretär des Reichsjustizamts ernannt.
2. Hälfte Februar. (Hirtenbrief.) Die „Germania“ ver-