Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfter Jahrgang. 1889. (30)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Febr.  1.  Hfte.—2.  Hfte.)  29

1.  Hälfte  Februar.  (Antideutsche  Preßhetze  in  Rußland.)
  Die  „Moskauer  Zeitung“  schreibt  mit  Bezug  auf  den  Tod
Kronprinz  Rudolfs:

„Ja  —  wie  ist  das  alles  dunkel  und  rätselhaft!  Und  in  was  für
einer  Angelegenheit!  Und  in  betreff  welcher  Persönlichkeit!

„Und  nun  kommt  noch  dazu,  daß  der  Tod  des  Kronprinzen  gerade
in  einem  solchen  Augenblick  eintreten  mußte,  wo  die  österreichische  Diplomatie
  Berliner  Anweisungen  folgt  und  die  Interessen  Oesterreich-Ungarns
für  identisch  mit  den  deutschen  hält,  während  der  verstorbene  Erzherzog
solche  Anschauungen  ganz  offen  nicht  teilte.  Lange  verschloß  er  seine  Ansicht
in  dem  Innern  seiner  Seele;  endlich  aber  brach  sie  sich  Bahn  nach  außen,
er  sprach  sie  aus  —  und  man  findet  ihn  tot.

„Doch  dem  sei,  wie  da  wolle  —  jedenfalls  hat  das  Bismarck'sche
Deutschland  Glück.  Einer  nach  dem  anderen  steigen  sie  ins  Grab,  die  Männer,
  die  ihm  unbequem  sind:  Chanzy,  Gambetta,  Skobeleff,  Ludwig  II.,
Friedrich  III.,  Rudolf  von  Habsburg  .  Es  ist  geradezu,  als  ob  über
allen  irgend  ein  „Vehmrichter  waltet“,  wie  die  Deutschen  sagen,  der  zur
7  Heit  stets  diejenigen  forträumt,  die  Deutschland  schädlich  und  gefährich
  werden

14.  Februar.  (Schulantrag  Windthorst.)  Der  Abgeordnete
  Dr.  Windthorst  bringt  mit  Unterstützung  des  Zentrums
folgenden  auf  den  Religionsunterricht  in  den  Volksschulen  bezüglichen
  Antrag  im  Abgeordnetenhause  (vgl.  1887  S.  50)  ein:

Das  Haus  der  Abgeordneten  wolle  beschließen:  Die  Königliche  Staatsregierung
  aufzufordern,  dem  Landtage  baldigst  den  Entwurf  eines  Gesetzes
vorzulegen,  durch  welches  den  Kirchen  und  ihren  Organen  in  betreff  des
religiösen  Unterrichts  in  den  Volksschulen  diejenigen  Befugnisse  in  vollem
Umfange  gewährt  werden,  welche  die  Verfassungs-Urkunde  im  Artikel  24
denselben  durch  den  Satz:  „Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule
leiten  die  betreffenden  Religions-Gesellschaften“  zugesichert  hat  und  dabei,
dem  ursprünglichen  Sinne  dieser  Zusicherung  entsprechend,  insbesondere  auf
Feststellung  folgender  Rechte  Bedacht  zu  nehmen  1.  In  das  Amt  des
Volksschullehrers  dürfen  nur  Personen  berufen  werden,  gegen  welche  die
kirchliche  Behörde  in  kirchlich-religiöser  Hinsicht  keine  Einwendung  gemacht
hat.  Werden  später  solche  Einwendungen  erhoben,  so  darf  der  Lehrer  zur
Erteilung  des  Religionsunterrichts  nicht  weiter  zugelassen  werden.  2.  Diejenigen
  Organe  zu  bestimmen,  welche  in  den  einzelnen  Volksschulen  den  Religionsunterricht
  zu  leiten  berechtigt  sind,  steht  ausschließlich  den  kirchlichen
Obern  zu.  3.  Das  zur  Leitung  des  Religionsunterrichts  berufene  kirchliche
Organ  ist  befugt,  nach  eigenem  Ermessen  den  schulplanmäßigen  Religionsunterricht
  selbst  zu  erteilen  oder  dem  Religionsunterrichte  des  Lehrers  beizuwohnen,
  in  diesen  einzugreifen  und  für  dessen  Erteilung  den  Lehrer  mit
Weisungen  zu  versehen,  welche  von  letzterem  zu  befolgen  sind.  4.  Die  kirchlichen
  Behörden  bestimmen  die  für  den  Religionsunterricht  und  die  religiöse
Uebung  in  den  Schulen  dienenden  Lehr=  und  Unterrichtsbücher,  den  Umfang
und  Inhalt  des  schulplanmäßigen  religiösen  Unterrichtstoffes  und  dessen  Verteilung
  auf  die  einzelnen  Klassen.

20.  Februar.  (Kammergerichtspräsident  von  Oehlschläger)
  wird  zum  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts  ernannt.
2.  Hälfte  Februar.  (Hirtenbrief.)  Die  „Germania“  ver-