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Entweder unterwerfen die privaten Erwerber durch Abschluss
eines völkerrechtlichen Cessionsvertrages ihr Gebiet der Souveränetät
eines Staates und scheiden durch freiwilligen Verzicht aus
dem völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse aus, dessen Subjekte sie
bis dahin waren, wogegen der Üessionar in dasselbe mit gleichzeitigem
Erwerbe aller aus demselben fliessenden Rechte und
Verpflichtungen eintritt. Eine solche Entwicklung haben die Gebietserwerbungen
deutscher Reichsangehöriger in Afrika genommen.
Oder die privaten Erwerber beweisen auf die Dauer einerseits
ihre Unfähigkeit, unter dem Schutze des Völkerrechtes einen
Staat allmählich zu organisiren, während sie andererseits auch
nicht gewillt sind, ihr Gebiet der Souveränetät eines Staates zu
unterstellen. Dieses denkbare Faktum muss juristisch dahin interpretirt
werden, dass die privaten Unternehmer seiner Zeit überhaupt
keinen völkerrechtlichen Erwerb gemacht haben, weil sie,
wie die Folgezeit bewies, die mit dem Erwerb untrennbar verknüpfte
staatliche Herrschaftsgewalt nicht gewonnen haben. Ihre
Erwerbshandlung war demgemäss nur eine fiktive, keine rechtsgiltige
und rechtswirksame. Ihr Gebiet erscheint trotz der in
Mitte liegenden Erwerbshandlung noch als herrenlos und ist eine
bestehende Staatsgewalt berechtigt, an diesem Gebiete einen
völkerrechtlich wirksamen Erwerb zu machen.
Dagegen ist entschieden die Auffassung zu bestreiten, dass
private Okkupanten staatenlosen Landes, obgleich sie den Anspruch
auf Ausübung staatlicher Herrschaft über das Gebiet gegen
jede dritte Macht hervorkehren und wirklich durch kontinuirliche
Herrschaftshandlungen bethätigen, insolange völkerrechtlichen
Schutzes entbehren, bis das von ihnen gegründete Gemeinwesen
durch ausdrückliche Anerkennung seitens der übrigen Staaten
Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft geworden ist*').
Der Schutz des Völkerrechtes erstreckt sich schon auf das
41) Die bekämpfte Auffassung vertritt ausser SaLomon auch HEIMBURGER
S. 72 u. 73, anders dagegen (wie vorhin bemerkt) S. 66.