Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Entweder  unterwerfen  die  privaten  Erwerber  durch  Abschluss
eines  völkerrechtlichen  Cessionsvertrages  ihr  Gebiet  der  Souveränetät
  eines  Staates  und  scheiden  durch  freiwilligen  Verzicht  aus
dem  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  aus,  dessen  Subjekte  sie
bis  dahin  waren,  wogegen  der  Üessionar  in  dasselbe  mit  gleichzeitigem
  Erwerbe  aller  aus  demselben  fliessenden  Rechte  und
Verpflichtungen  eintritt.  Eine  solche  Entwicklung  haben  die  Gebietserwerbungen
  deutscher  Reichsangehöriger  in  Afrika  genommen.

Oder  die  privaten  Erwerber  beweisen  auf  die  Dauer  einerseits
  ihre  Unfähigkeit,  unter  dem  Schutze  des  Völkerrechtes  einen
Staat  allmählich  zu  organisiren,  während  sie  andererseits  auch
nicht  gewillt  sind,  ihr  Gebiet  der  Souveränetät  eines  Staates  zu
unterstellen.  Dieses  denkbare  Faktum  muss  juristisch  dahin  interpretirt
  werden,  dass  die  privaten  Unternehmer  seiner  Zeit  überhaupt
  keinen  völkerrechtlichen  Erwerb  gemacht  haben,  weil  sie,
wie  die  Folgezeit  bewies,  die  mit  dem  Erwerb  untrennbar  verknüpfte
  staatliche  Herrschaftsgewalt  nicht  gewonnen  haben.  Ihre
Erwerbshandlung  war  demgemäss  nur  eine  fiktive,  keine  rechtsgiltige
  und  rechtswirksame.  Ihr  Gebiet  erscheint  trotz  der  in
Mitte  liegenden  Erwerbshandlung  noch  als  herrenlos  und  ist  eine
bestehende  Staatsgewalt  berechtigt,  an  diesem  Gebiete  einen
völkerrechtlich  wirksamen  Erwerb  zu  machen.

Dagegen  ist  entschieden  die  Auffassung  zu  bestreiten,  dass
private  Okkupanten  staatenlosen  Landes,  obgleich  sie  den  Anspruch
  auf  Ausübung  staatlicher  Herrschaft  über  das  Gebiet  gegen
jede  dritte  Macht  hervorkehren  und  wirklich  durch  kontinuirliche
  Herrschaftshandlungen  bethätigen,  insolange  völkerrechtlichen
Schutzes  entbehren,  bis  das  von  ihnen  gegründete  Gemeinwesen
durch  ausdrückliche  Anerkennung  seitens  der  übrigen  Staaten
Mitglied  der  Völkerrechtsgemeinschaft  geworden  ist*').

Der  Schutz  des  Völkerrechtes  erstreckt  sich  schon  auf  das

 

41)  Die  bekämpfte  Auffassung  vertritt  ausser  SaLomon  auch  HEIMBURGER
S.  72  u.  73,  anders  dagegen  (wie  vorhin  bemerkt)  S.  66.