Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 13,586. &. . 
Ministerial-Entschließung vom 9. Juni 1833, die Diätenbezüge der 
Mitglieder der Kreisscholarchate und Medizinalausschüsse betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der königl. Regierung wird auf den Anfragebericht vom 
22. Februar d. J. eröffnet, was folgt: 
Den Kreisscholarchen und Mitgliedern des Medizinalaus- 
schusses gebührt bei Commissionsreisen ein Diätenbezug von 
täglichen fünf Gulden, ein höherer Diätenbezug kann nur ein- 
treten, in soferne der betreffende Kreisscholarch oder das be- 
treffende Mitglied des Kreismedizinalausschusses einen solchen, 
vermöge seiner sonstigen dienstlichen Stellung, anzusprechen 
berechtigt ist. 
Reisen mehrere Scholarchen oder Mitglieder des Medizinal- 
ausschusses zum Zwecke des Vollzugs eines und desselben Com- 
missionsauftrages in gleicher Richtung an einen und denselben 
Ort und von dort gemeinsam wieder zurück; so ist nur die 
einfache Aufrechnung der Reisekosten statthaft, da dieselben in 
solchen Fällen nach der Novelle vom 26. Mai 1816 (s. Gerets 
Sammlung Bd. XII. Anhang S 27) sich eines und desselben 
Gefährtes zu bedienen haben. 
München, den 9. Juni 1833. 
Staatsministerium des Innern und der 
Finanzen. 
An die k. Regierung des Rezatkreises, also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen. 
Nr. 25,6543. 6 26. 
Ministerial-Entschließung vom 5. September 1835, die Diätenbezüge 
der Mitglieder des Medizinalausschusses betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Rheinkreises wird in Erwiederung 
ihres Berichts rubricirten Betreffes vom 15. v. M. bemerkt, 
daß die bei Apothekenvisitationen erwachsenden baaren Auslagen 
der visitirenden Mitglieder des Medizinalausschusses für Rea- 
agentien u. s. w. gleichzeitig mit den Diäten und Reisekosten zu 
liquidiren und zu vergüten seien. 
München, den 5. September 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Rheinkreises, also ergangen.
	        
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