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Nr. 15,726. □—1
Ministerial-Entschließung vom 21. September 1853, die Vertretung des
homöopathischen Heilverfahrens in den Kreismedizinalausschüssen betr.
Auf Befehl Seiner Najestät des Königs.
Seine Majestät der König haben in Erweiterung der Bestimmung
in Ziffer II. der allerhöchsten Verordnung vom 10.
Januar 1833, die Errichtung von Medizinalausschüssen betr.,
(Reg.-Bl. S. 57 und ff.) Allerhöchst zu verfügen geruhet, daß
in allen Kreishauptstädten, in welchen das homöopathische Heilverfahren
ausgeübt wird, ein demselben huldigender Arzt als
Mitglied des Kreismedizinalausschusses für Berathung jener
zum Geschäftskreise dieser Ausschüsse gehörigen Gegenstände
bestellt werde, bei welchen eine spezielle Wahrnehmung der
Interessen des homöopathischen Heilverfahrens als nothwendig
oder angemessen erscheint.
Indem der königlichen Regierung diese allerhöchste Verfügung
eröffnet wird, erhält dieselbe in Ansehung des Vollzugs
folgende Weisungen:
Da die Ernennung aller Mitglieder des Medizinalausschusses
von Seiner Majestät dem Könige ausgeht, so hat die
kgl. Regierung zur Einleitung dieser allerhöchsten Ernennung
für einen die Homöopathie am Sitze der Kreisregierung ausübenden
Arzt den geeigneten Antrag zu stellen, und wie sich
von selbst versteht, hiebei auch sich über Würdigkeit des betreffenden
Arztes in wissenschaftlicher, moralischer und politischer
Beziehung gutachtlich zu äußern.
Wie die Funktion aller Mitglieder des Medizinalausschusses
unentgeltlich und widerruflich ist, so gilt ferner ein Gleiches
auch in Ansehung des in den Ausschuß berufenen Arztes für
Berathung der die Homöopathie berührenden Fragen.
Endlich hängt von dem Ermessen des Kreismedizinalrathes
nach Ziff. IV. der allerhöchsten Verordnung vom 10. Januar
1833, die Zusammenberufung des Kreismedizinalausschusses
überhaupt ab. Ihm obliegt daher auch, zu bestimmen, ob zu
einer Sitzung des Ausschusses der homöopathische Arzt beigezogen
werden soll oder nicht, zumal diese Beiziehung nicht in
allen Fällen, sondern, wie bei den Ausschußmitgliedern für
Chemie und Veterinärheilkunde, nur dann zu erfolgen hat,
wenn eine spezielle Berücksichtigung der Grundsätze des