Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr.  15,726.  □—1
Ministerial-Entschließung  vom  21.  September  1853,  die  Vertretung  des
homöopathischen  Heilverfahrens  in  den  Kreismedizinalausschüssen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Najestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  in  Erweiterung  der  Bestimmung
  in  Ziffer  II.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  10.
Januar  1833,  die  Errichtung  von  Medizinalausschüssen  betr.,
(Reg.-Bl.  S.  57  und  ff.)  Allerhöchst  zu  verfügen  geruhet,  daß
in  allen  Kreishauptstädten,  in  welchen  das  homöopathische  Heilverfahren
  ausgeübt  wird,  ein  demselben  huldigender  Arzt  als
Mitglied  des  Kreismedizinalausschusses  für  Berathung  jener
zum  Geschäftskreise  dieser  Ausschüsse  gehörigen  Gegenstände
bestellt  werde,  bei  welchen  eine  spezielle  Wahrnehmung  der
Interessen  des  homöopathischen  Heilverfahrens  als  nothwendig
oder  angemessen  erscheint.

Indem  der  königlichen  Regierung  diese  allerhöchste  Verfügung
  eröffnet  wird,  erhält  dieselbe  in  Ansehung  des  Vollzugs
folgende  Weisungen:

Da  die  Ernennung  aller  Mitglieder  des  Medizinalausschusses
  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  ausgeht,  so  hat  die
kgl.  Regierung  zur  Einleitung  dieser  allerhöchsten  Ernennung
für  einen  die  Homöopathie  am  Sitze  der  Kreisregierung  ausübenden
  Arzt  den  geeigneten  Antrag  zu  stellen,  und  wie  sich
von  selbst  versteht,  hiebei  auch  sich  über  Würdigkeit  des  betreffenden
  Arztes  in  wissenschaftlicher,  moralischer  und  politischer
Beziehung  gutachtlich  zu  äußern.

Wie  die  Funktion  aller  Mitglieder  des  Medizinalausschusses
unentgeltlich  und  widerruflich  ist,  so  gilt  ferner  ein  Gleiches
auch  in  Ansehung  des  in  den  Ausschuß  berufenen  Arztes  für
Berathung  der  die  Homöopathie  berührenden  Fragen.

Endlich  hängt  von  dem  Ermessen  des  Kreismedizinalrathes
nach  Ziff.  IV.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  10.  Januar
1833,  die  Zusammenberufung  des  Kreismedizinalausschusses
überhaupt  ab.  Ihm  obliegt  daher  auch,  zu  bestimmen,  ob  zu
einer  Sitzung  des  Ausschusses  der  homöopathische  Arzt  beigezogen
  werden  soll  oder  nicht,  zumal  diese  Beiziehung  nicht  in
allen  Fällen,  sondern,  wie  bei  den  Ausschußmitgliedern  für
Chemie  und  Veterinärheilkunde,  nur  dann  zu  erfolgen  hat,
wenn  eine  spezielle  Berücksichtigung  der  Grundsätze  des