Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Bedacht zu nehmen, in vorkommenden Fällen bei stärkerem 
Verbrauche den Abgang sogleich ersetzen zu können. Diese 
Materiatien sind: Bleizucker, gepulverter gereinigter 
Salpeter, ein Gemenge von zwei Theilen Küchensalz 
mit einem Theile fein gepulvertem Braunstein 
von Ilmenau oder einem andern Orte, jedoch von gleicher 
Güte: Vitriolöl oder koncentrirte Schwefelsäure, 
ein Gemisch von gleichen Theilen dieser koncentrirten 
Schwefelsäure und Wasser. 
III. Nebst den Landgerichtsärzten und Polizeistellen sind 
auch die übrigen praktischen Aerzte, die Landärzte, Pfarrer, 
Schullehrer und andere Personen, die einen allgemeinen Wir- 
kungskreis haben, aufzufordern, für die möglichst ausgebreitete 
zweckmäßige Anwendung der angerathenen Vorsichtsmaßregeln 
in vorkommenden Fällen wirksam zu sein. 
München, den 7. Oktober 1815. 
Staats-Ministerium des Innern. 
An sämmtliche königliche General -Kreis= und die beiden Lokal-Com- 
missariate, dann an die Hof-Commissionen zu Würzburg und 
Aschaffenburg, also ergangen. 
[ 
Anleitung zum Gebrauche der Vorbauungsmittel gegen ansteckende 
Krankheiten und der Mittel, die Luft in Krankenzimmern und 
Spitälern zu reinigen. 
1. Vorbemerkungen. 
Man weiß, daß die Luft zum Leben des Menschen und 
der Thiere unumgänglich nothwendig ist, indem sie das Athmen 
unterhält. 
Es ist aber auch bekannt, daß die Luft bisweilen zum 
Athmen nicht tauget. Personen, die an solche Orte kommen, 
z. B. in Keller, wo viel gährende Getränke sind, in unterirdische 
Höhlen und Kanäle, in die Gruben mancher Bergwerke u. s. w., 
finden sich beängstigt und das Athemholen erschwert; sie kommen 
in Gefahr zu ersticken. Man sagt dann, die Luft sei ver- 
dorben. 
Nicht immer aber macht sich die verdorbene Beschaffenheit 
der Luft dem Gefühle sogleich merklich; wenigstens nicht in auf-
	        
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