Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr.  19,685.  S.  105.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  August  1836,  den  Rang  und
Uniform  des  bei  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  angestellten
Ober-Medizinalrathes  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  unter  dem  25.  Juli  l.  J.
allergnädigst  zu  bestimmen  geruht
daß  dem  bei  dem  Staatsministerium  des  Innern  angestellten
  Ober-Medizinalrath  der  Rang  und  die  Uniform  der
Ministerial=  (nicht  der  Medizinal-)  Räthe  zukomme.
Dem  Königl.  Ober-Medizinalrathe  im  Staatsministerium
des  Innern,  Dr.  v.  Ringseis,  wird  dieses  zur  Wissenschaft  und
Darnachachtung  eröffnet.
München,  den  24  August  1836.
Staatsministerium  des  Innern.

An  den  Königl.  Ober-Medizinalrath  im  Staatsministerium  des  Innern,
Dr.  v.  Ringseis,  also  ergangen.

Zweiter  Abschnitt.
Medizinalpolizeiliche  Anstalten  und  Institutionen.

 

Erster  Artikel.

Vorkehrungen  gegen  epibemische  und  kontagiöse  Krank-=heiten
  unter  den  Menschen.

Die  Bestimmungen  bezüglich  der  epidemischen  und  ansteckenden
  Krankheiten  sind  theils  allgemeine,  mehr  oder  weniger
auf  alle  epidemische  Krankheiten  sich  beziehende,  theils  besondere,
  einzelne  solche  Krankheiten  betreffende.  Die  einzelnen
miasmatischen  und  kontagiösen  Krankheiten,  über  welche  Bestimmungen
  bestehen,  sind  die  Ruhr,  der  Typhus,  der  Scharlach,
das  Kindbettfieber,  die  Cholera,  die  Krätze  nebst  Syphilis  und  die
Menschenpocken.  Der  Schutzpocken-Impfung  und  Revaccination
ist  ein  eigener  Artikel  gewidmet.