Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

18 
Das Gleiche hat zu geschehen mit den beurlaubten in ihre 
Garnisonen zurückkehrenden Soldaten. 
Jeder Handwerksbursche ist vor der Visirung seines Wan- 
derbuches zu untersuchen, ob er nicht mit der Krätze behaftet 
sei, und wenn dieses der Fall, nicht weiter zu instradiren, son- 
dern sogleich dem nächsten Krankenhause zu übergeben. An den 
Grenzen ist den krätzigen fremden Handwerksburschen der Ein- 
tritt zu verweigern. 
Wenn Sträflinge während des Transports in eine 
Strafanstalt an der Krätze erkranken, so hat diejenige Polizei- 
behörde, bei welcher die Erkrankung erkannt wird, Anordnung 
hinsichtlich der ärztlichen Behandlung und Verpflegung derselben 
zu treffen, und hievon dem Gerichte, von welchem die Ab- 
lieferung ausging, unverzüglich Nachricht zu geben. 
Zur Beschränkung der Verbreitung der Venerie (Syphilis) 
find besonders die liederlichen Weibspersonen zu überwachen und 
von Zeit zu Zeit ärztlich untersuchen zu lassen. 
Die Distriktspolizeibehörden haben die Vorschriften über 
die Maßregeln zur Verhütung des Ausbruchs und der Ver- 
breitung der Schafräude in Vollzug zu setzen, namentlich die 
verordnungsmäßigen durch den Bezirks-Thierarzt in Gegenwart 
des Gemeinde-Vorstehers oder eines Delegirten desselben vor- 
zunehmenden ordentlichen und außerordentlichen Bisitationen 
der Schafheerden rechtzeitig anzuordnen. 
Desgleichen haben sie die zur Verhütung oder Beschränkung 
der Hundswuth bestehenden Verordnungen zu vollziehen und 
namentlich die jährlich einmal oder wiederholt durch den Thierarzt 
vorzunehmende Beschreibung und Visitation der Hunde anzuordnen. 
Die Distriktspolizeibehörden haben die auf ihren Stationen 
erkrankten Gendarmen entweder in das nächste Militär- 
spital bringen oder wenn dieses nicht angeht von den Gerichts- 
ärzten, praktischen Aerzten und Wundärzten behandeln zu lassen, 
welche dem vorgesetzten Stations-, Brigade= oder Distrikts- 
commandanten augenblickliche Anzeige davon zu erstatten haben. 
Die erkrankten temporär beurlaubten Soldaten haben 
sie, insoferne dieselben gänzlich mittellos sind, in das nächst ge- 
legene Militärspital bringen zu lassen. 
Die verabschiedeten Soldaten haben sie durch den Gerichts- 
arzt bezüglich ihrer Tauglichkeit zum Legionsdienste untersuchen 
zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.