— 441 —
Gesetz= Sammlung
für die
(Nr. 7080.) Allerhöchster Erlaß vom 28. März 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau einer Kreis-Chaussee von Dalheim, im Kreise
Büren, Regierungsbezirk Minden, über Merhoff und Oiedorf bis zur
Arnsberg-Beverunger Staatsstraße bei Westheim. «
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-Chaussee
von Dalheim, im Keise Büren, Regierungsbezirk Minden, über Merhoff
und Oisdorf bis zur Arnsberg. Beverunger Staatsstraße bei Westheim genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Büren das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht r
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-Möig
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Sthats. Chausern jedesmal geltenden Chaussee-HFeld
Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld= Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 28. März 1868. ·
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minfser für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrgang 1866. (Nr. 7080—7081, 61 (Nr. 7081.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1868.