Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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ken selbst am besten wirken, und deren Geruch nichts Unan- 
genehmes hat. 
Die erwähnten sauren Räucherungen, besonders die drei 
letzten, greifen alle Metalle an, machen sie rostig oder blind. 
Es sind deshalb alle dergleichen, in dem Krankenzimmer nicht 
gerade nöthige Dinge, sowie auch Stock= und Wanduhren, 
daraus zu entfernen. Der zu der starken Essigräucherung vor- 
geschriebene Bleizucker hat eine schädliche giftige Natur; 
man muß deshalb nichts davon verstreuen oder verstäuben, und 
das Papier, worin man ihn erhält, zu nichts Anderm anwenden. 
Das zu den drei ersten Räucherungen vorgeschriebene Vitriol- 
al frißt Löcher in Kleider und Möbeln, und macht Brand- 
wunden auf Gesicht und Hände, wenn davon etwas verspritzt 
wird, besonders wenn es nicht mit Wasser verdünnt worden, 
wie es zu der Salpeterräucherung anzuwenden ist. Man muß 
deshalb vorsichtig damit umgehen; sollte doch irgend einmal ein 
Tropfen verspritzen, so muß gleich reichlich Wasser darauf 
gegossen werden. 
Die zu der starken Essigräucherung, der Sal- 
peterräucherung und der schwarzen Salzräucherung 
vorgeschriebenen Sachen sind unter diesen Namen in allen 
Apotheken des Königreichs zu erhalten, in dem Zustande, daß 
weiter nichts damit zu thun ist, als die zu jeder Räucherung 
gehörigen zwei Sachen auf die oben angegebene Art in einer 
kleinen Schale zusammen zu thun. Die Apotheker, auch der 
kleinsten Städte, sind im Stande, der ärmeren Volksklasse 
jene Räucherungsmittel, in der oben vorgeschriebenen 
Menge (in bayerischem bürgerlichen Gewichte) und Vor- 
bereitung, zu folgenden Preisen zu erlassen: die starke 
Essigräucherung zu 5 Kreuzern; die Salpeterräuche- 
ung zu 5 und die schwarze Salzräucherung zu 4 
Kreuzern; eingeschlossen das Glas für das reine oder mit 
Wasser vermischte Vitriolöl, bei dessen Zurückbringung eine 
Portion von jeder Räucherung um 1 Krenzer weniger zu stehen 
kommt. Wohlhabende aber müssen sich einen etwas höheren 
Preis gefallen lassen. 
Wo größere Räume zu räuchern sind, als in den oben 
gegebenen Vorschriften beispielweise angenommen worden, wird 
man besser thun, mehrere solche einzelne Portionen an verschie- 
denen Stellen, z. B. der Säle in Lazarethen, Kasernen, Zucht- 
Med.-Verordn. 2. Bb. 16
	        
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